Wichtigste eigene Einrede des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme
Bei der Briefhypothek hat der Eigentümer stets die Legitimationseinrede des § 1160 BGB, d.h. der Eigentümer kann verlangen, dass ihm der Brief und, falls der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen ist, die Urkunden des § 1155 BGB vorgelegt werden.
Zivilrecht · Grundpfandrechte