§ 1160 BGB
- § 1160 BGB
- §§ 1160, 1161 BGB
Geltendmachung der Briefhypothek
(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
(2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
3 Fundstellenin 1 Schema
- GrundpfandrechteSchema
Prüfungsort › Akzeptanz der Spaltung, so dass Hypothek und Forderung tatsächlich dauerhaft auseinanderfallen… · Prüfungsort › Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“): Richtig ist es, mit der h.M. in… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…