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In Anlehnung an die gesetzlichen Milderungsgründe aus §§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21 und 23 Abs. 2 StGB wird ein minder schwerer Fall des Mordes bejaht bei Vorliegen außergewöhnlicher, über § 213 StGB hinausgehender, schuldmindernder Umstände, die die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen:

Strafrecht · § 211 StGB (Mord)

Das intendierte Synallagma sollte in den Bereicherungsausgleich hineinwirken. Schädigungsverbot des § 818 Abs. 3 BGB.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Wortlaut des § 2085 BGB: „einer von mehreren“; § 2085 BGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 139 BGB restriktiv auszulegen.

Zivilrecht · Erbrecht

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