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§ 2085 BGB

  • § 2085 BGB

Teilweise Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

2 Fundstellen

  • ErbrechtSchema

    Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB › Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments: Nach der h.M. ist für die…

  • Familie ErbSchema

    Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments: Nach der hM ist für die Frage der Teilunwirksamkeit eines…