Bedeutung
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft i.S.v. § 2100 BGB. Nach h.M. ist diese aber aufschiebend bedingt durch die Wiederverheiratung. Zunächst gilt also die Einsetzung zu Vollerben gem. Testamentsauslegung oder im Zweifel § 2269 BGB. Erst mit der Wiederheirat (= Nacherbfall i.S.v. § 2139 BGB) tritt die Vorerbschaftswirkung ein, § 158 Abs. 1 BGB.
Zivilrecht · Erbrecht
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft iSv § 2100 BGB. Nach hM ist diese aber aufschiebend bedingt durch die Wiederverheiratung. Zunächst gilt also die Einsetzung zu Vollerben gem. Testamentsauslegung oder im Zweifel § 2269 BGB. Erst mit der Wiederheirat (= Nacherbfall iSv § 2139 BGB) tritt die Vorerbschaftswirkung ein, § 158 I BGB.
Zivilrecht · Familie Erb