§ 2139 BGB
- § 2139 BGB
Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
2 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Gemeinschaftliches Testament
- Familie ErbSchema
Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen…