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§ 2139 BGB

  • § 2139 BGB

Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

2 Fundstellen

  • ErbrechtSchema

    Gemeinschaftliches Testament

  • Familie ErbSchema

    Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen…