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Einstellen eines Produktangebots in einer Online-Auktion im Internet als bindendes Angebot an den Meistbietenden zu versteigern, § 145 BGB

Zivilrecht · BGB AT

Bezugnahme auf Tarifvertrag in Formulararbeitsvertrag ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Arg.: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachweisG reicht im Arbeitsvertrag ein Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen; weiteren Informationspflichten braucht der Arbeitgeber nicht nachzukommen. Dann kann eine Bezugnahmeklausel aber nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

Zivilrecht · BGB AT

Tilgung einer nicht bestehenden fremden Schuld: A zahlt an C 500 Euro, um eine vermeintlich offene Kaufpreisschuld des B zu begleichen. Dabei hatte er die Absicht, sich das Geld bei Gelegenheit von B zurückzuholen. In Wahrheit hatte B aber bereits bezahlt. Kann A sein Geld zurückverlangen?

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Dampfkesselfall: B verkauft dem C einen Dampfkessel. Anschließend vereinbar er mit A einen echten Kaufvertrag zugunsten Dritter des Inhalts, dass C den Kessel direkt von A erhalten soll. A liefert an C. Danach stellt sich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages zwischen A und B heraus.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Sicherungszession einer nicht bestehenden Forderung: Verkäufer V hat seine Kaufpreisforderung gegen K zur Sicherheit an die Bank abgetreten und dies dem K angezeigt. K zahlt an die Bank. Nun stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war. Von wem kann K sein Geld zurückverlangen?

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Idealheimfall: Abredewidrig handelnde Zwischenperson: B verpflichtet sich gegenüber E zum Bau eines Hauses zum Festpreis von 100.000 Euro. Das Haus wird errichtet. Nach Abschluss der Arbeiten erhält E eine Rechnung vom Unternehmer U. Es stellt sich heraus, dass B dem U einen Auftrag im Namen des E erteilt hatte.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

C hat einen Anspruch gegen B. Es zahlen aber B und A, der die Schuld des B bewusst tilgen will, auf die Schuld. Nach eA ist eine Rückabwicklung nur im Verhältnis zwischen A und B möglich, da nur ihm gegenüber ein Zweck verfolgt wird, zB Schenkung. Die hM differenziert: Zahlt der Dritte aus eigenem Entschluss so entsteht eine Rückabwicklung zwischen A und C. Zahlt der Dritte auf Weisung des Schuldners oder ist ihm gegenüber verpflichtet, so findet die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen A und B statt. Argument: Nur wenn der Dritte gegenüber dem Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist, ist eine

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Geht aus einer eineinhalbjährigen Ehe ein zum Zeitpunkt der Scheidung einjähriges Kind hervor, für das gem. § 1570 BGB Unterhalt bis zum Kindergartenalter gewährt werden muss, ist die Ehe nicht als kurz iSv § 1579 Nr. 1 BGB anzusehen.

Zivilrecht · Familie Erb

Kirchenglocken: res sacrae (d.h. öffentlich-rechtliche Sache)

Referendariat · Öffentliches Recht

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