§ 307 BGB
- § 307 Abs. 1 BGB
- § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 307 Abs. 1 und 2 BGB
- § 307 Abs. 2 BGB
- § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
- § 307 ff. BGB
- §§ 307–109 BGB
- §§ 307 ff. BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
14 Fundstellenin 5 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Ergänzungen zum Arbeitsvertrag › Allgemeine Arbeitsbedingungen
- BGB ATSchema
Inzidentprüfung von AGB › Inhaltskontrolle · Inhaltskontrolle › Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (sog. Kontrollfähigkeit) · Inhaltskontrolle › „klar und verständlich“, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) · Inhaltskontrolle › Inhaltskontrolle ieS · Inhaltskontrolle ieS › § 307 Abs. 2 BGB, danach § 307 Abs. 1 BGB (Generalklauseln) · Rechtsfolgen mangelnder Einbeziehung / Wirksamkeit von AGB für den Inhalt des Vertrags: › Geltungserhaltende…
- DefinitionenSchema
Vertragsfreiheit
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Schuldrechtlich Seites des Eigentumsvorbehalts
- VertragsrechtSchema
Sachmängelhaftung › Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB · Sachmängelhaftungsausschluss durch den Leasinggeber nach §§ 305 ff. BGB