Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Betreuung

Staatlicher Beistand in Form von tatsächlicher und rechtlicher Fürsorge, die die Rechtspositionen des Betroffenen nur im notwendigen Maß einschränkt, sog. Grundsatz der Erhaltung größtmöglicher Autonomie. Bestellung eines Betreuers in Fällen, bei denen wegen Geisteskrankheit die Geschäftsfähigkeit einer Person eingeschränkt ist oder fehlt. Regelung: §§ 1896 ff. BGB [heute § 1814 BGB]. Betreuung als solche hat grds. keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Dafür müssen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen. Rechtsfolgen: Grundsatz: Betreuter bleibt geschäftsfähig, Betreuer ist gesetzlicher Vertreter, Argument aus §§ 1902, 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB [heute § 1823 BGB]. Ausnahme: Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB [heute § 1825 BGB] - Wirksamkeit der Willenserklärung des Betreuten ist von der Einwilligung des Betreuers abhängig, soweit erforderlich. § 1903 Abs. 2, Abs. 3 BGB muss beachtet werden!

Zivilrecht · Definitionen

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz