Existenzgrund
Sicherungsbedürfnis eines Vertragsteils, der typischerweise eine Vorleistung erbringt. Dazu kommt, dass diese Vorleistung i.d.R. dem Gut des anderen Vertragsteils zugute kommt. Daher hat das Gesetz Vermieter § 559 BGB, Spediteur § 410 HGB, Frachtführer § 40 HGB, Werkunternehmer § 647 BGB, usw. mit Pfandrechten ausgestattet. Praktische Bedeutung: Verwertungsmöglichkeit; im übrigen: Abwehrfunktion beim Zugriff anderer Gläubiger auf die Pfandsache (Einzelzwangsvollstreckung: § 805 ZPO, Insolvenz: § 47 Abs. 1 InsO. Gem. § 1257 BGB sind die §§ 1204 ff. BGB auf das kraft Gesetzes entstandene Pfandre
Zivilrecht · Pfandrecht an beweglichen Sachen