§ 1204 BGB
- § 1204 Abs. 1 BGB
- § 1204 Abs. 2 BGB
- §§ 1204 ff. BGB
Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- § 288 StGB (Vollstreckungsvereitelung)Schema
§ 289 StGB (Pfandkehr)
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Einigung über die Merkmale des § 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB › Gegenstand · Gegenstand › Geld? · Ersterwerb