§ 647 BGB
- § 647 BGB
Unternehmerpfandrecht
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- § 288 StGB (Vollstreckungsvereitelung)Schema
§ 289 StGB (Pfandkehr)
- 985, 986 und EBVSchema
Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB › § 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 1BGB (eigenes Recht zum…
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte · Schutz des Werkunternehmers bei Reparatur bestellerfremder Sachen