Garantenstellung
Sicherungspflicht zur Beaufsichtigung Dritter, z.B. Eltern gegenüber Kindern, nicht: Ehegatten untereinander. Ingerenz: Garantenstellung einer Zivilprozesspartei gegenüber einem Zeugen lässt sich nicht allein mit der Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO begründen, sondern besteht nur dann, wenn der Zeuge in eine besondere, dem Prozess nicht eigentümliche (inadäquate) Gefahr gebracht wird.
Strafrecht · § 153 (Falsche uneidliche Aussage)
Besonderes Rechtsverhältnis, die eine gegenüber einem Dritten gesteigerte Verantwortlichkeit für das gefährdete Rechtsgut begründet. Üblicherweise folgt aus einer Garantenstellung auch eine Garantenpflicht. Diese kann lediglich in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände einmal ausscheiden. Umstände, die die Garantenstellung begründen, sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich daher auf die Garantenstellung beziehen. Unkenntnis von Umständen, die die Garantenstellung begründen, schließt den Vorsatz aus, Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Garantenstellung ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB. Argument: Garantenpflicht ist eine persönliche, ein Vertrauen auf der Opferseite auslösende Pflichtenstellung. Strukturelle Gleichheit mit Amtsträgereigenschaft bzw. Vermögensbetreuungspflicht bei § 266 StGB.
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