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§ 138 ZPO

  • § 138 Abs. 1 ZPO
  • § 138 Abs. 3 ZPO
  • § 138 Abs. 3, § 288 ZPO
  • § 138 Abs. 3, 4 ZPO
  • § 138 Abs. 4 ZPO
  • § 138 ZPO

Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

7 Fundstellenin 5 Schemata

  • § 153 (Falsche uneidliche Aussage)Schema

    Falsch aussagen · Strafe › Beihilfe zum Meineid, ggf. durch Unterlassen, bei fremder Zeugenaussage

  • AnwaltsklausurSchema

    B. Gutachten › Kläger: zunächst materiell, dann prozessual

  • EntscheidungsgründeSchema

    dem Grunde nach › anspruchsbegründende Tatsachen (Punkt für Punkt)

  • TatbestandSchema

    [Tatbestand] › Sachstand in Indikativ Imperfekt, ggf. Präsens, Plusquamperfekt

  • ZPOSchema

    Prozessgrundsätze › Verhandlungsmaxime (= Beibringungsgrundsatz); Gegenteil: Untersuchungsgrundsatz (=… · Verhandlungsmaxime (= Beibringungsgrundsatz); Gegenteil: Untersuchungsgrundsatz (= Inquisitionsmaxime) ›…