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§ 266 StGB

  • § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB
  • § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB
  • § 266 Abs. 1 StGB
  • § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB
  • § 266 Abs. 2 StGB
  • § 266 StGB
  • §§ 266, 348 StGB

Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

10 Fundstellenin 4 Schemata

  • § 266 StGB (Untreue)Schema

    Objektiver Tatbestand · § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand) › Herkunft der Befugnis · Objektiver Tatbestand › § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand) · Strafe

  • AnklageschriftSchema

    C. Anklageschrift

  • BeteiligungSchema

    Besonderheiten der Beteiligung bei bestimmten Deliktsarten · Mittelbarer Einzeltäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) › Unzulässigkeit der mittelbaren Täterschaft

  • DefinitionenSchema

    Unterlassungsdelikte