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Gestaltungsrecht

Befugnis durch einseitiges Rechtsgeschäft, ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern. Beispiele: Anfechtung (§ 142 BGB), Rücktritt (§ 346 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB).

Zivilrecht · Definitionen

Befugnis einseitig auf eine (relative) Rechtslage einzuwirken

Zivilrecht · Definitionen

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