Gestaltungsrecht
Befugnis durch einseitiges Rechtsgeschäft, ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern. Beispiele: Anfechtung (§ 142 BGB), Rücktritt (§ 346 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB).
Zivilrecht · Definitionen
Befugnis einseitig auf eine (relative) Rechtslage einzuwirken
Zivilrecht · Definitionen