§ 389 BGB
- § 389 BGB
Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- DefinitionenSchema
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- VertragsrechtSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
- Schuldrecht ATSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB