Gewahrsamsvermutung i.S.d. § 739 ZPO
Ergänzung der widerleglichen Eigentumsvermutung des § 1362 BGB durch eine unwiderlegliche Gewahrsamsvermutung zu Lasten des schuldenden Ehegatten oder Lebenspartners. Wenn § 739 ZPO vorliegt, erfolgt die Pfändung (§ 808 ZPO) oder Herausgabevollstreckung (§ 883 Abs. 1 ZPO) „am rechten Ort“, unabhängig von der tatsächlichen Besitzlage. Zweck der Vorschrift: Gläubiger, der i.d.R. nur gegen einen Ehegatten einen Vollstreckungstitel hat, wird die Pfändung auch ohne die ansonsten nach § 809 ZPO nötige Zustimmung des mitbesitzenden anderen Ehegatten ermöglicht. Der nichtschuldende Ehegatte oder Leben
Zivilrecht · ZPO