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§ 809 ZPO

  • § 809 ZPO
  • §§ 809, 886, 766 ZPO

Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.

4 Fundstellenin 3 Schemata

  • BesitzSchema

    Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO › Besitz an einer beweglichen Sache als Drittrecht i.S.v. § 771 ZPO

  • DefinitionenSchema
  • ZPOSchema

    Pfändung beweglicher Sachen › Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Pfändung beweglicher Sachen · Erinnerung, § 766 ZPO › Zulässigkeit