§ 809 ZPO
- § 809 ZPO
- §§ 809, 886, 766 ZPO
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
4 Fundstellenin 3 Schemata
- BesitzSchema
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO › Besitz an einer beweglichen Sache als Drittrecht i.S.v. § 771 ZPO
- DefinitionenSchema
- ZPOSchema
Pfändung beweglicher Sachen › Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Pfändung beweglicher Sachen · Erinnerung, § 766 ZPO › Zulässigkeit