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§ 1362 BGB

  • § 1362 Abs. 1 BGB
  • § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 1362 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 1362 Abs. 2 BGB
  • § 1362 BGB

Eigentumsvermutung

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.

(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

6 Fundstellenin 4 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Während der Ehe › Trennungsunterhalt, § 1361 BGB

  • Familie ErbSchema
  • FamilienrechtSchema

    Vermutung nach § 1362 Abs. 1 BGB › Bezugsgegenstand · Vermutung nach § 1362 Abs. 1 BGB

  • ZPOSchema

    Pfändung beweglicher Sachen › Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Pfändung beweglicher Sachen