§ 808 ZPO
- § 808 Abs. 1 ZPO
- § 808 Abs. 2 1 ZPO
- § 808 Abs. 2 ZPO
- § 808 ZPO
- §§ 808 ff. ZPO
- §§ 808, 809 ZPO
Pfändung beim Schuldner
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
9 Fundstellenin 8 Schemata
- § 136 Abs. 1 StGB (Verstrickungsbruch)Schema
- DefinitionenSchema
Zwangsvollstreckung › Zuständiges Organ
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung
- Familie ErbSchema
- FamilienrechtSchema
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Verwertung des Pfandrechts
- RechtfertigungSchema
Rechtfertigungsgründe für den Gerichtsvollzieher
- ZPOSchema
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