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Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache, nicht erforderlich

Vorsatz, d.h. § 186 StGB einschlägig, wenn nicht geklärt werden kann, ob behauptete Tatsache wahr ist. Aber: Keine Änderung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 244 Abs. 2 StPO, Täter trägt also keine Beweisführungslast, ihm wird lediglich das Risiko ergebnisloser Wahrheitserforschung auferlegt. Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn die Behauptung in ihrem Kern zutreffend ist; unschädlich: geringe Abweichungen oder Übertreibungen. Bei gelungenem Wahrheitsbeweis: u.U. „Formalbeleidigung“ nach § 185 StGB: § 192 StGB.

Strafrecht · § 185 StGB

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