§ 186 StGB
- § 186 Alt. 2 StGB
- § 186 StGB
- §§ 186, 187 StGB
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- § 164 StGB (Falsche Verdächtigung)Schema
Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB
- § 185 StGBSchema
Üble Nachrede, § 186 StGB › Qualifikationen · Üble Nachrede, § 186 StGB
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Tatbestand