Versuch
Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung kann erheblich sein, da bei einem Versuch ein strafbefreiender Rücktritt möglich ist, § 24 StGB. Bei Vollendung nur ausnahmsweise tätige Reue möglich, z.B. § 320 Abs. 1 i.V.m. § 316c Abs. 1 StGB. Außerdem bei Versuch fakultative Strafmilderung, § 23 Abs. 2 StGB. Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bei Unternehmensdelikten irrelevant, da hier gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch bereits die Vollendung ist (es also so etwas wie einen Versuch nicht gibt). Beispiele: § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 81, 83a StGB.
Strafrecht · Definitionen
Einleitung [Delikt] mangels... nicht vollendet; der Versuch ist gem.... strafbar.
Referendariat · Materielles Gutachten