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§ 23 StGB

  • § 23 Abs. 1 StGB
  • § 23 Abs. 1, § 12 StGB
  • § 23 Abs. 2 StGB
  • § 23 Abs. 3 StGB

Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

6 Fundstellenin 3 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Versuch › Stufen der Willensverwirklichung eines Vorsatzdelikts · Versuch

  • VersuchSchema

    Vorprüfung [Klausur: ein Satz] · Strafe

  • Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema

    Tatsubjekt (= Täterqualität) › Umgekehrter Irrtum des Täters über das Vorliegen seiner Täterqualifikation