Zweck der Formvorschriften ist die Beweissicherung
Ein Grundstückserwerber soll im Hinblick auf § 566 BGB die Möglichkeit erhalten, sich vollständig über die auf ihn zukommenden Rechte und Pflichten als Vermieter informieren können. Bei einem Formverstoß gilt der Vertrag nach § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen (lex specialis zu § 125 Satz 1 BGB). Nach § 550 Satz 2 BGB ist der Vertrag dann auch frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres kündbar.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen