§ 550 BGB
- § 550 BGB
- § 550 Satz 1 BGB
- § 550 Satz 2 BGB
Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
3 Fundstellen
- BGB ATSchema
Form › Formen des BGB
- VertragsrechtSchema
Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB
- KlausurbearbeitungSchema
Übliche Argumentationsmuster › Rechtssicherheit, Rechtsfriede