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Die Gläubiger eines Ehegatten sollen vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten bewahrt werden. Gäbe es den § 1362 BGB nicht, so wäre der Gläubiger nur eines Ehegatten im Rahmen der Zwangsvollstreckung erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, da er nicht abschätzen kann, welche Sachen der Vollstreckung zugänglich sind. Der mitbesitzende Ehegatte könnte dann stets Vollstreckungsabwehrklage gem. § 771 ZPO erheben (der Mitbesitz würde aufgrund § 1006 BGB zunächst für ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ sprechen).

Zivilrecht · Definitionen

Gem. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB sind dem redlichen Besitzer im Rahmen des Ersatzes für notwendige Nutzungen die gewöhnlichen Erhaltungskosten, z.B. Inspektionskosten für Kfz, Fütterungskosten) nicht zu ersetzen, wenn ihm die Nutzungen nach §§ 987 ff. BGB verbleiben. Regelungszweck: Es soll ein pauschalisierter Ausgleich zwischen Verwendungen und Nutzungen stattfinden, ohne dass es darauf ankäme, ob Nutzungen gezogen wurden oder die Verwendungen höher waren als die Nutzungen. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auf den bösgläubigen / verklagten Besitzer analoge Anwendung.

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

Ausschluss der Popularbeschwerde. Ursprünglich nur bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde, nunmehr auch bei Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen. Bei „Adressaten“ eines Urteils dürfte stets eine eigene, unmittelbare und regelmäßig auch eine gegenwärtige Beeinträchtigung anzunehmen sein.

Öffentliches Recht · VerfassungsprozessR

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