§ 1006 BGB
- § 1006 Abs. 1 BGB
- § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 1006 Abs. 2 BGB
- § 1006 Abs. 3 BGB
- § 1006 BGB
- §§ 1006, 891 BGB
Eigentumsvermutung für Besitzer
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
§985 BGB · §985 BGB › Anspruchsteller ist Eigentümer
- DefinitionenSchema
Besitz › Funktionen · Während der Ehe › Trennungsunterhalt, § 1361 BGB · Grundprinzipien des Sachenrechts (wichtig für Auslegung und Anwendung) › Publizitätsprinzip
- Familie ErbSchema