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§ 771 ZPO

  • § 771 Abs. 3 ZPO
  • § 771 ZPO
  • §§ 771, 766, 793 ZPO
  • §§ 771, 767 ZPO
  • §§ 771, 803 Abs. 1 Satz 1, 811 ZPO

Drittwiderspruchsklage

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

23 Fundstellenin 12 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    §985 BGB › Anwendbarkeit · §§ 989, 990 Abs. 1 BGB · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:

  • AnwaltsklausurSchema

    C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]

  • BesitzSchema

    Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO · Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO › Besitz an einer beweglichen Sache als Drittrecht i.S.v. § 771 ZPO

  • DefinitionenSchema

    Funktionen › Schutz · Während der Ehe › Trennungsunterhalt, § 1361 BGB

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
  • Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema

    Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung

  • Familie ErbSchema
  • HerausgabeAnspruchsziel

    § 985 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB)

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema

    Zubehör im Haftungsverband

  • SicherungsübereignungSchema

    Verwertung des Sicherungsgutes · Schutz des Sicherungsgebers, wenn Sicherungsnehmer in Insolvenz fällt

  • UrteilsformelSchema
  • ZPOSchema

    Pfändung beweglicher Sachen › Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Pfändung beweglicher Sachen · Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren · Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO · Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO › Begründetheit