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§ 817 BGB

  • § 817 BGB
  • § 817 S. 1 BGB
  • § 817 S. 2 BGB
  • § 817 Satz 1 BGB
  • § 817 Satz 2 BGB

Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

15 Fundstellenin 3 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (condictio indebeti) › Kein Ausschluss, §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB · Kein Ausschluss, §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB › Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Kondiktion einer Leistung… · Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Kondiktion einer Leistung ausgeschlossen, deren Annahme durch den Empfänger… · Rückforderung bei LK ausgeschlossen. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse Korrektur: › gem. § 242 BGB in… · § 817 S. 1 BGB (condicito ob turpem vel iniustam causam) · § 817 S. 1 BGB (condicito ob turpem vel iniustam causam) › Subjektives Merkmal (str.)

  • BGB ATSchema

    Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB › Rechtsfolge · Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB › Weitere Folgen – Ausgleich nach den Regeln der GoA oder… · Wucher, § 138 Abs. 2 BGB › Rechtsfolge · Rechtsfolge › Ist bei Sitten- oder Verbotswidrigkeit wegen Übermaßes, z.B. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft…

  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Normative Korrektur der Schadensermittlung › Haftungsbeschränkungen