Grundsatz
Beweisergebnis wird für die zutreffende Entscheidung verwertet, soweit nicht ein Beweisverwertungsverbot besteht. Verwertungsverbot: Wird ein Beweisergebnis unter Verstoß von Verfahrensvorschriften erlangt, so kann es u.U. für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht verwertet werden
Strafrecht · StPO
Kontinuität vertraglicher Pflichten; aber: „clausula rebus sic stantibus“ beachten; str. für „newly independent states“.
Völkerrecht · Völkerrecht
Haftung des AN nach allg. Regeln, dh Totalreparation des schuldhaft (§ 276 BGB) verursachten Schadens
Zivilrecht · Arbeitsrecht
Nein, vgl. Wortlaut des § 167 Abs. 2 BGB (Ausdruck des Trennungsprinzips).
Zivilrecht · BGB AT
Bestimmt sich nach Vollmacht selbst
Zivilrecht · BGB AT
Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nach § 105 Abs. 1 BGB grds. nichtig ist, d.h. sind die Rechtsgeschäfte auch nichtig.
Zivilrecht · BGB AT
Die das eheliche Zusammenleben berührenden Entscheidungen sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Entscheidungsbefugnis steht also beiden Ehepartnern zu. Ausnahmsweise Alleinentscheidungsrecht in folgenden Fällen:
Zivilrecht · Definitionen
Mit Eintritt des Erbfalls geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Einzelgegenstände können somit grundsätzlich nicht vererbt werden. Ausnahmen: unvererbliche Rechte, z.B. Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Unterhaltsansprüche.
Zivilrecht · Definitionen
Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 Abs. 3] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
Zivilrecht · Erbrecht
Getrennte und chronologische Prüfung jedes Erbfalles
Zivilrecht · Erbrecht
Betreuter bleibt geschäftsfähig, Betreuer ist gesetzlicher Vertreter, Argument aus §§ 1902, 1896 II 1 BGB.
Zivilrecht · Familie Erb
Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 III] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
Zivilrecht · Familie Erb
Zahlung einer Geldrente monatlich im voraus, § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB. Ausnahme: Naturalunterhalt bei Vorliegen besonderer Gründe, § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 1612 Abs. 2 BGB bestimmen die Eltern eines unverheirateten Kindes die Art des Unterhalts.
Zivilrecht · Familienrecht
Fortsetzung unter übrigen Gesellschaftern
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht
Ein Unternehmen, eine Firma. Ausnahmen: organisatorische Selbständigkeit, selbständige Filialen.
Zivilrecht · Handelsrecht
Eigentumserwerb des Grundstückeigentümers, § 953 BGB
Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Ermittlung nach der sog. Differenzhypothese, d.h. die Verpflichtung zur Gegenleistung entfällt, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Schadensersatz besteht in der Höhe der Wertdifferenz zwischen ausgebliebener Leistung und Gegenleistung.
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil
Bundestagsabgeordneten sind „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“, Art. 38 I 2 Hs. 2 GG. Abgeordnete sind in der Ausübung des Wahlauftrags frei und ungebunden dh es besteht gegenüber seinen Wählern keine Weisungsabhängigkeit. Achtung: Mitglieder des Bundesrates sind demgegenüber an Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden.
Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR
Prüfung der Ermessensgrenzen, § 114 VwGO (Fallgruppen)
Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT
Volle gerichtliche Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen
Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT