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Grundsatz

Beweisergebnis wird für die zutreffende Entscheidung verwertet, soweit nicht ein Beweisverwertungsverbot besteht. Verwertungsverbot: Wird ein Beweisergebnis unter Verstoß von Verfahrensvorschriften erlangt, so kann es u.U. für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht verwertet werden

Strafrecht · StPO

Kontinuität vertraglicher Pflichten; aber: „clausula rebus sic stantibus“ beachten; str. für „newly independent states“.

Völkerrecht · Völkerrecht

Haftung des AN nach allg. Regeln, dh Totalreparation des schuldhaft (§ 276 BGB) verursachten Schadens

Zivilrecht · Arbeitsrecht

Nein, vgl. Wortlaut des § 167 Abs. 2 BGB (Ausdruck des Trennungsprinzips).

Zivilrecht · BGB AT

Bestimmt sich nach Vollmacht selbst

Zivilrecht · BGB AT

Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nach § 105 Abs. 1 BGB grds. nichtig ist, d.h. sind die Rechtsgeschäfte auch nichtig.

Zivilrecht · BGB AT

Die das eheliche Zusammenleben berührenden Entscheidungen sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Entscheidungsbefugnis steht also beiden Ehepartnern zu. Ausnahmsweise Alleinentscheidungsrecht in folgenden Fällen:

Zivilrecht · Definitionen

Mit Eintritt des Erbfalls geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Einzelgegenstände können somit grundsätzlich nicht vererbt werden. Ausnahmen: unvererbliche Rechte, z.B. Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Unterhaltsansprüche.

Zivilrecht · Definitionen

Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 Abs. 3] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:

Zivilrecht · Erbrecht

Getrennte und chronologische Prüfung jedes Erbfalles

Zivilrecht · Erbrecht

Betreuter bleibt geschäftsfähig, Betreuer ist gesetzlicher Vertreter, Argument aus §§ 1902, 1896 II 1 BGB.

Zivilrecht · Familie Erb

Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 III] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:

Zivilrecht · Familie Erb

Zahlung einer Geldrente monatlich im voraus, § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB. Ausnahme: Naturalunterhalt bei Vorliegen besonderer Gründe, § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 1612 Abs. 2 BGB bestimmen die Eltern eines unverheirateten Kindes die Art des Unterhalts.

Zivilrecht · Familienrecht

Fortsetzung unter übrigen Gesellschaftern

Zivilrecht · Gesellschaftsrecht

Ein Unternehmen, eine Firma. Ausnahmen: organisatorische Selbständigkeit, selbständige Filialen.

Zivilrecht · Handelsrecht

Eigentumserwerb des Grundstückeigentümers, § 953 BGB

Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Ermittlung nach der sog. Differenzhypothese, d.h. die Verpflichtung zur Gegenleistung entfällt, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Schadensersatz besteht in der Höhe der Wertdifferenz zwischen ausgebliebener Leistung und Gegenleistung.

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

Bundestagsabgeordneten sind „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“, Art. 38 I 2 Hs. 2 GG. Abgeordnete sind in der Ausübung des Wahlauftrags frei und ungebunden dh es besteht gegenüber seinen Wählern keine Weisungsabhängigkeit. Achtung: Mitglieder des Bundesrates sind demgegenüber an Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden.

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

Prüfung der Ermessensgrenzen, § 114 VwGO (Fallgruppen)

Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT

Volle gerichtliche Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen

Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT

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