§ 953 BGB
- § 953 BGB
- §§ 953 ff. BGB
Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
2 Fundstellenin 1 Schema
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
§§ 953 ff. BGB