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Auslegung der deutschen Strafnorm kann ergeben, dass die Tat nur bei Angriff auf inländische Rechtsgüter geahndet werden soll, z.B. Bestechung von Beamten im Ausland ist kein § 334 Abs. 1 StGB.

Strafrecht · Definitionen

Bei den Theorien 2. und 3. ist weiterhin umstritten, ob der (an sich mögliche) Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts selbst dann möglich ist, wenn das (nicht verwirklichte) Grunddelikt selbst keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht, z.B. bei § 221 StGB (Problem: die lediglich Fahrlässigkeit erfordernde Erfolgsqualifikation würde dann die Strafbarkeit eines nach einem versuchten Vorsatzdelikt begründen).

Strafrecht · Versuch

Nichthinterlegung (Notifikation) kein Grund Ungültigkeit anzunehmen.

Völkerrecht · Völkerrecht

Erweiterung der Geschäftsfähigkeit bei §§ 112, 113 BGB

Zivilrecht · Arbeitsrecht

Diskriminierungsverbot in § 81 II SGB IX wird Rspr. wohl ändern!

Zivilrecht · Arbeitsrecht

Verschuldensmaßstab bezieht sich bei betrieblicher Haftung des AN auf Schadenseintritt als solchen und nicht nur auf die Pflichtverletzung

Zivilrecht · Arbeitsrecht

Zinsforderung erhöht Streitwert nicht, § 4 Abs. 1 ZPO

Zivilrecht · Urteilsformel

Anders im Jungbullenfall: K kauft bei D einen Jungbullen, den dieser bei E gestohlen hatte, und verarbeitet ihn zu Ochsenschwanzsuppe. Hier hat D dem K wegen § 935 BGB nur den Besitz geleistet; daher haftet K dem E über §§ 951, 812 BGB wegen des Eigentumsverlustes.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 Abs. 2 (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.

Zivilrecht · Erbrecht

Sollte der zum Eigentum des nicht verfügenden Ehegatten gehörende Haushaltsgegenstand im Mitbesitz der Ehegatten stehen, scheitert ein dinglicher Erwerb bereits an § 935 BGB, wenn unfreiwilliger Besitzverlust gegeben ist. Auf § 1369 BGB kommt es dann nicht mehr an.

Zivilrecht · Familie Erb

Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 II (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.

Zivilrecht · Familie Erb

Während des Insolvenzverfahrens wird der Anspruch vom Insolvenzverwalter eingezogen, § 171 Abs. 2 HGB

Zivilrecht · Gesellschaftsrecht

Übergabesurrogat nach §§ 1117, 930 BGB ist beschränkt auf einen ideellen Teil des Briefs nicht möglich, weil der Zedent nicht gleichzeitig unmittelbarer Besitzer und Fremdbesitzer des Briefes sein kann.

Zivilrecht · Grundpfandrechte

Ist der Scheinerbe schon im Grundbuch eingetragen, so greifen die §§ 892 ff. BGB ein, weil das Grundbuch der speziellere Gutglaubensträger ist.

Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte

Bei einem minderjährigen Geschäftsführer richtet sich die Haftung nach den §§ 812 ff. BGB oder den §§ 823 ff. BGB (§ 682 BGB). Keine Ansprüche des Geschäftsherrn gem. §§ 677, 678, 681 Satz 2 BGB.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

Entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, weil die Voraussetzungen der GoA nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt, d.h. ob die Erstattung der ersparten Aufwendungen verlangt werden kann.

Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT

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