Achtung
Auslegung der deutschen Strafnorm kann ergeben, dass die Tat nur bei Angriff auf inländische Rechtsgüter geahndet werden soll, z.B. Bestechung von Beamten im Ausland ist kein § 334 Abs. 1 StGB.
Strafrecht · Definitionen
Bei den Theorien 2. und 3. ist weiterhin umstritten, ob der (an sich mögliche) Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts selbst dann möglich ist, wenn das (nicht verwirklichte) Grunddelikt selbst keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht, z.B. bei § 221 StGB (Problem: die lediglich Fahrlässigkeit erfordernde Erfolgsqualifikation würde dann die Strafbarkeit eines nach einem versuchten Vorsatzdelikt begründen).
Strafrecht · Versuch
Nichthinterlegung (Notifikation) kein Grund Ungültigkeit anzunehmen.
Völkerrecht · Völkerrecht
Erweiterung der Geschäftsfähigkeit bei §§ 112, 113 BGB
Zivilrecht · Arbeitsrecht
Diskriminierungsverbot in § 81 II SGB IX wird Rspr. wohl ändern!
Zivilrecht · Arbeitsrecht
Verschuldensmaßstab bezieht sich bei betrieblicher Haftung des AN auf Schadenseintritt als solchen und nicht nur auf die Pflichtverletzung
Zivilrecht · Arbeitsrecht
Zinsforderung erhöht Streitwert nicht, § 4 Abs. 1 ZPO
Zivilrecht · Urteilsformel
Anders im Jungbullenfall: K kauft bei D einen Jungbullen, den dieser bei E gestohlen hatte, und verarbeitet ihn zu Ochsenschwanzsuppe. Hier hat D dem K wegen § 935 BGB nur den Besitz geleistet; daher haftet K dem E über §§ 951, 812 BGB wegen des Eigentumsverlustes.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 Abs. 2 (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.
Zivilrecht · Erbrecht
Sollte der zum Eigentum des nicht verfügenden Ehegatten gehörende Haushaltsgegenstand im Mitbesitz der Ehegatten stehen, scheitert ein dinglicher Erwerb bereits an § 935 BGB, wenn unfreiwilliger Besitzverlust gegeben ist. Auf § 1369 BGB kommt es dann nicht mehr an.
Zivilrecht · Familie Erb
Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 II (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.
Zivilrecht · Familie Erb
Während des Insolvenzverfahrens wird der Anspruch vom Insolvenzverwalter eingezogen, § 171 Abs. 2 HGB
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht
Übergabesurrogat nach §§ 1117, 930 BGB ist beschränkt auf einen ideellen Teil des Briefs nicht möglich, weil der Zedent nicht gleichzeitig unmittelbarer Besitzer und Fremdbesitzer des Briefes sein kann.
Zivilrecht · Grundpfandrechte
Ist der Scheinerbe schon im Grundbuch eingetragen, so greifen die §§ 892 ff. BGB ein, weil das Grundbuch der speziellere Gutglaubensträger ist.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte
Bei einem minderjährigen Geschäftsführer richtet sich die Haftung nach den §§ 812 ff. BGB oder den §§ 823 ff. BGB (§ 682 BGB). Keine Ansprüche des Geschäftsherrn gem. §§ 677, 678, 681 Satz 2 BGB.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen
Entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, weil die Voraussetzungen der GoA nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt, d.h. ob die Erstattung der ersparten Aufwendungen verlangt werden kann.
Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT