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§ 1369 BGB

  • § 1369 BGB
  • §§ 1369 Abs. 3, 1366 BGB
  • §§ 1369 Abs. 3, 1367 BGB

Verfügungen über Haushaltsgegenstände

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.

4 Fundstellenin 2 Schemata

  • Familie ErbSchema

    Auslegung des Vermögensbegriffs in § 1365 BGB:

  • FamilienrechtSchema

    Folge eines Verstoßes gegen § 1365 BGB oder § 1369 BGB im Fall eines Vertragsschlusses