§ 682 BGB
- § 682 BGB
Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- BGB ATSchema
Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Gesetzliche Regelungen über die Behandlung…
- VertragsrechtSchema
Echte berechtigte GoA › Geschäftsherr · Rechtsfolge › Für den Geschäftsherrn