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§ 2078 BGB

  • § 2078 Abs. 1 BGB
  • § 2078 Abs. 2 BGB
  • § 2078 BGB
  • §§ 2078 ff. BGB
  • §§ 2078 ff., 2281 ff. BGB
  • §§ 2078, 2079 BGB

Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

11 Fundstellenin 3 Schemata

  • BGB ATSchema

    Anwendbarkeit › Keine vorrangigen Spezialregelungen

  • ErbrechtSchema

    Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Wirksamkeit · Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB · Anfechtung eines Testaments › Anfechtungsgründe · Anfechtung eines Testaments · Wegfall eines Erben

  • Familie ErbSchema

    Wirksame Verfügung von Todes wegen · Widerruf eines Testaments: § 2253 BGB: · Wegfall des Erben iSd §§ 2094 ff. BGB: