Nicht
Täter, Anstifter oder Gehilfe der geplanten Tat. Grund: fremde (!) Tat.
Strafrecht · 138 f StGB
Einwirkungen auf Leibesfrucht, auch wenn dies zu Missbildungen am geborenen Menschen führt. Nicht: Selbstverletzungen (Ausnahme: § 109 StGB). Straflos: Teilnahme an fremder, eigenverantwortlicher Selbstverletzung oder Selbstgefährdung.
Strafrecht · §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)
Diebstahl „mit“ Waffen (Regelung in § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Strafrecht · § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)
Vortäter (sog. Straflosigkeit der Selbstbegünstigung), Grund: Wortlaut "einem anderen" (§ 257 Abs. 1 StGB) und „Begünstigung scheidet bei Beteiligung an der Vortat aus“ (§ 257 Abs. 3 StGB).
Strafrecht · § 257 StGB (Begünstigung)
Handlungen die der reinen Erhaltung von Sachen dienen (etwa: das Füttern von gestohlenen Tieren oder die Sache vor dem Untergang bewahren (etwa der Abtransport einer gestohlenen Sache aus einem brennenden Haus). Argument: Keine Restitutionsvereitelung.
Strafrecht · § 257 StGB (Begünstigung)
Vortäter (auch mittelbarer Täter oder Mittäter), Grund: Wortlaut „ein anderer“. Gilt auch, wenn sich der Mittäter nach Teilung der Beute den Anteil des anderen verschafft. Erfasst ist jedoch der Teilnehmer. Dann i.d.R. Tatmehrheit. In Ausnahmefällen Tateinheit, obwohl § 259 StGB abgeschlossene Vortat voraussetzt. Vortäter, der einen anderen zur Hehlerei anstiftet, bleibt straflos (entweder erst-recht-Schluss auf Tatbestandsebene oder Anstiftung als mitbestrafte Nachtat im Rahmen der Konkurrenzen).
Strafrecht · §§ 259 ff. StGB (Hehlerei)
Weitergabe unerlaubt vervielfältigter Computersoftware auf tätereigenen Disketten; Argument: körperliche Identität der weitergegebenen mit der durch die Vortat erlangten Sache. Nicht: Ersatzhehlerei. Nicht: Vor Tathandlung erwirbt Vortäter gutgläubig Eigentum. Aber: Besteht gegenüber dem wirksamen Eigentumserwerb ein Anfechtungsrecht, so besteht die rechtswidrige Vermögenslage bis zum Ablauf der Anfechtungsmöglichkeit noch fort. Beachte: Im Weiterverkauf oder Umtausch der gestohlenen Sache kann eine neue Straftat (i.d.R. § 263 StGB) zu sehen sein, weswegen dann auch die neue Sache ein tauglich
Strafrecht · §§ 259 ff. StGB (Hehlerei)
Angriff durch Tiere (Schutz durch § 228 Abs. 1 BGB); doch: Tier als Waffe.
Strafrecht · Rechtfertigung
Inseratskosten bei Neubesetzung der Stelle, Argument: diese entstehen auch, wenn der AN sich rechtmäßig verhalten hätte
Zivilrecht · Arbeitsrecht
Angriff/Verteidigung selbst (z.B. Widerklage, Klageerwiderung)
Zivilrecht · Noch einarbeiten
Auftragsbestätigung (= schriftliche Annahme eines Vertragsangebots); Schreiben wird erst nach Auftreten von Streitigkeiten verfasst
Zivilrecht · BGB AT
Tod des Bevollmächtigten, wenn auch das zugrundeliegende Kausalgeschäft nicht erlischt, vgl. die Auslegungsregeln der § 168 Satz 1, § 672 Satz 1, § 673 BGB. Die fortwirkende Vollmacht bezeichnet man als transmortale Vollmacht. Ausnahmsweise erlischt die Vollmacht doch, wenn sie z.B. auf die Lebenszeit begrenzt war.
Zivilrecht · BGB AT
Beitritt zu einem Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB), Arg.: § 781 BGB bezweckt nicht den Schutz des Schuldners vor Übereilung, sondern dient nur der Rechtssicherhit durch die Schaffung klarer Beweisverhältnisse.
Zivilrecht · BGB AT
Folgeschäden, die vom Kondiktionsgegenstand selbst verursacht wurden, zB „rechtsgrundlos erlangter Hund zerbeißt Teppich“, denn diese stehen in keinem inneren Zusammenhang zum Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung; vielmehr verwirklicht sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Kaufpreis. Die Kaufpreiszahlung ist keine Folge der Bereicherung, sondern liegt zeitlich vor ihr. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt regelmäßig an die Stelle des § 985 BGB, sog. Rechtsfortwirkungsgedanke. Dem Anspruch aus § 985 BGB könnte aber der an einen Dritten gezahlte Kaufpreis auch nicht entgegengehalten werden.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Besitzkonstitut gem. §§ 930, 868 BGB
Zivilrecht · Pfandrecht an beweglichen Sachen
Einwurfeinschreiben: Behandlung wie Briefpost, § 4 VwZG (-)
Referendariat · Öffentliches Recht