§ 244 StGB
- § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
- § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- § 244 StGB
- § 244 StGB
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1.einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligtera)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder3.einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 244 StGB
Abs. 4 neu: Wohnungseinbruchdiebstahl ist Verbrechen, 1-10 Jahre, ohne minder schweren Fall
§§ 12, 23, 30, 138 und Konkurrenz zu § 243 neu zu bewerten · geändert seit 22.7.2017
9 Fundstellenin 7 Schemata
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
ggf. Strafzumessungsregel, § 243 StGB › § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) · ggf. Strafzumessungsregel, § 243 StGB
- § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)Schema
§ 244a StGB (Schwerer Bandendiebstahl) › (objektiver und subjektiver) Qualifikationstatbestand · (objektiver und subjektiver) Qualifikationstatbestand › § 244a StGB (Schwerer Bandendiebstahl)
- §§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)Schema
ggf. Qualifikationstatbestand, §§ 250, 251 StGB
- §§ 259 ff. StGB (Hehlerei)Schema
Ggf. Qualifikationstatbestand, §§ 260, 260a StGB
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BeteiligungSchema
- Referendariat SitzungsdienstSchema
Sitzungsdienst und Hauptverhandlung › Relative Antragsdelikte