§ 259 StGB
- § 259 Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB
- § 259 StGB
- §§ 259, 27 StGB
Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
11 Fundstellenin 7 Schemata
- § 146 StGB (Geldfälschung)Schema
Tathandlungen
- § 257 StGB (Begünstigung)Schema
Hilfe leisten · Subjektiver Tatbestand
- § 261 StGB (Geldwäsche)Schema
Tathandlungen › § 261 Abs. 2 StGB (Isolierungstatbestand)
- § 292 StGB (Jagdwilderei)Schema
Tathandlung
- §§ 259 ff. StGB (Hehlerei)Schema
Tatobjekt › Gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt · Tathandlung › Absetzen, absetzen helfen · Absetzen helfen › Erfordernis eines Absatzerfolgs
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BGB ATSchema
Ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB ist ein Gesetz, das sich nach dem Sinn und Zweck nicht nur gegen den…