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Zweck

Schutzinteressen des Bedrohten überwiegen das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung einer Sache, deren Zustand andere gefährdet und zu Abwehrmaßnahmen zwingt. Auch: Abwehr von Tierangriffen, da keine Angriffe gem. § 32 Abs. 2 StGB. Bei herrenlosen Tieren: § 228 BGB analog, beachte aber § 26 BJagdG, der vorrangig ist. Beeinträchtigung indiziert Rechtfertigung. Die für § 34 StGB maßgebenden Abwägungsgesichtspunkte sind auch bei § 228 BGB oder § 904 BGB zu beachten.

Strafrecht · Rechtfertigung

Sichert Einhaltung des Legalitätsprinzips zugunsten des Verletzten. Verfassungsrechtliche Begründung: Art. 19 Abs. 4 GG. Verlauf:

Strafrecht · StPO

Verhinderung einer Umgehung zwingender erbrechtlicher Vorschriften durch formlose Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Mittel: Anwendung erbrechtlicher Vorschriften für bestimmte Fälle von Rechtsgeschäften unter Lebenden.

Zivilrecht · Erbrecht

Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie. Kein Entzug von Vermögenswerten für den Zugewinnausgleich. Mittel: (Absolut) Eingeschränkte Verfügungsmacht über das Gesamtvermögen.

Zivilrecht · Familienrecht

Erweiterung des obligatorischen Besitzrechts und schützt den Besitzer bei Veräußerung einer beweglichen Sache nach §§ 929, 931 BGB. § 986 Abs. 2 BGB perpetuiert die relative schuldrechtliche Besitzlage auf dinglicher Ebene. Merksatz: „§ 986 Abs. 2 BGB ist der 404er des Vindikationsrechts“. Zwar erfasst § 986 Abs. 2 BGB dem Wortlaut nach alle schuldrechtlichen Einwendungen, die dem Besitzer gegenüber dem abgetretenen Anspruch zustehen und erfasst daher auch Zurückbehaltungsrechte, die gegenüber dem abgetretenen Anspruch bestanden. Aber wegen der systematischen Stellung des § 986 Abs. 2 BGB hint

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

Bevorzugung des im Verhältnis zum jetzigen Besitzer schutzwürdigeren früheren Besitzers. Anwendungsfälle meist bereits durch §§ 986, 861 BGB abgedeckt. Praktisch bedeutsam ist § 1007 BGB daher nur, wo solche Herausgabeansprüche nicht bestehen, z.B. wenn der bloß obligatorisch berechtigte Besitzer mangels verbotener Eigenmacht keinen Anspruch aus § 861 BGB hat oder wenn § 861 BGB eingreift, aber nur vorläufig wirkt und deshalb noch entsprechend dem Recht zum Besitz korrigiert werden kann.

Zivilrecht · Besitz

Verhinderung eines dauernden Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz und damit Beruhigung der Rechtslage im Interesse der Allgemeinheit. Zum anderen soll im Interesse des Erwerbers der durch die §§ 932 ff. BGB gewährte Verkehrsschutz vor verbleibenden Erwerbshindernissen (§§ 935, 105 oder 177 Abs. 1 BGB) ergänzt werden.

Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Sie dienen sämtlich der vorrangigen Befriedigung der Grundpfandgläubiger, z.B.

Zivilrecht · Grundpfandrechte

Antragsteller rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zivilrecht · ZPO

Sicherung einer künftigen ZV wegen einer Geldforderung oder eines Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann. Insb. Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung und der §§ 887, 893 ZPO.

Zivilrecht · ZPO

Sicherung eines Individualanspruchs auf gegenständliche Leistung (§ 935 ZPO) oder des Rechtsfriedens (§ 940 ZPO), ausnahmsweise auch der vorläufigen Verurteilung zu Leistungen, z.B. auf Unfallrente bei Existenzgefährdung, vgl. § 620 ZPO, § 1615o BGB.

Zivilrecht · ZPO

Verhinderung einer Umgehung der Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, insbesondere die Vorschriften über das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, aber auch die Klagefristen. Zudem Förderung der Prozessökonomie durch Verhinderung einer potentiellen Doppelbelastung der Verwaltungsgerichte. Grund: Feststellungsklage ist nur hinsichtlich der Kosten vollstreckbar, ansonsten steht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils einer neuen Leistungsklage nicht entgegen und somit besteht die Gefahr eines neuen Prozesses. Die Feststellungsklage ist keine allgemeine Auffangklage.

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

Überprüfung von untergesetzlichen Rechtsnormen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Untergesetzliche Normen sind (wie beispielsweise der VA oder der öffentlich-rechtliche Vertrag) Verwaltungshandeln und müssen daher wie die sonstigen Maßnahmen auch einer Kontrolle unterzogen werden können. Wirkung eines erfolgreichen Antrages: Norm wird für nichtig erklärt. Diese Erklärung wirkt gegenüber jedermann. VAe, die auf der nichtigen Norm beruhen, sind rechtswidrig; es besteht ein Vollstreckungsverbot nach §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 Satz 2 VwGO. Wirkung eines erfolglosen Antrages: Inter partes ist die

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

Dem Zeugen die Konfliktsituation ersparen

Referendariat · Beweisverwertung

Früherkennung richterlicher Beweiswürdigung

Referendariat · Strafrecht

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