§ 861 BGB
- § 861 Abs. 1 BGB
- § 861 Abs. 2 BGB
- § 861 BGB
- §§ 861 und 1007 BGB
- §§ 861, 812 BGB
- §§ 861, 852 BGB
- §§ 861, 862 BGB
Anspruch wegen Besitzentziehung
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
14 Fundstellenin 7 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
§985 BGB › Rechtsfolge · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BereicherungsrechtSchema
§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion) › Anwendbarkeit
- BesitzSchema
§ 861 BGB (Herausgabe) · § 861 BGB (Herausgabe) › Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB; keine Einwendungen · Analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife von possessorischer Klage und… · Besitzkondiktion › Anwendbarkeit
- DefinitionenSchema
Funktionen › Schutz
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Übergabesurrogat gem. §§ 930 oder 931 BGB › § 931 BGB: Übergabe kann ersetzt werden durch Abtretung (§§ 398…
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Schutz des Anwartschaftsberechtigten › vor Beeinträchtigungen des Anwartschaftsrechts durch Dritte · Durch allgemeine Besitzschutznormen › Herausgabeanspruch des Anwartschaftsberechtigten analog § 985 BGB
- HerausgabeAnspruchsziel
§ 861 Abs. 1 BGB (Wiedereinräumung des Besitzes)