§ 1007 BGB
- § 1007 Abs. 1 BGB
- § 1007 Abs. 1 und 2 BGB
- § 1007 Abs. 2 BGB
- § 1007 Abs. 3 BGB
- § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB
- § 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 986 BGB
- § 1007 BGB
Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
11 Fundstellenin 7 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Neben § 47 InsO und §§ 1361a/b BGB bzw. §§ 13, 14, 17 ff. LPartG (-) › Neben vertraglichen…
- BesitzSchema
§ 1007 Abs. 1 BGB · § 1007 Abs. 1 BGB › Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB · § 1007 Abs. 2 BGB · § 1007 Abs. 2 BGB › Herausgabe
- DefinitionenSchema
Funktionen › Schutz
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Schutz des Anwartschaftsberechtigten › vor Beeinträchtigungen des Anwartschaftsrechts durch Dritte
- HerausgabeAnspruchsziel
§ 1007 Abs. 1 oder 2 BGB (Wiedereinräumung des Besitzes)
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Schutz des Pfandgläubigers
- SchadensersatzAnspruchsziel