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Kopf des Urteils

Zivilrecht · Urteilsklausur · 8 Prüfungspunkte

4 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 12 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (16)
  • § 313a ZPO

    Mittelbar betroffen: § 313a Abs. 1 ZPO (Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen) knüpft an die Rechtsmittelfähigkeit an

    Weil mehr Urteile berufungsunfähig werden, erweitert sich der Anwendungsbereich der Norm · geändert seit 1.1.2026

  • Folge der neuen Wertgrenzen für die Assessorklausur: Rechtsmittelbelehrung, § 313a ZPO, § 511 Abs. 4 ZPO (Zulassung durch das AG) und § 281 ZPO verschieben sich

    Tenorierung und Urteilsformalia müssen mit den Werten 1.000 EUR und 10.000 EUR gerechnet werden · geändert seit 1.1.2026

  • § 110c OWiG: elektronische Übermittlungspflicht auch für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

    Parallelregelung zu § 32d StPO · geändert seit 1.1.2026

  • § 13 RVG

    KostBRÄG 2025 (verkündet 10.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109): RVG-Wertgebühren +6 %, unterste Wertstufe bis 500 EUR jetzt 51,50 EUR

    Gebührentabellen sind doppelt überholt (2021 und 2025); gilt für Mandate ab 01.06.2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § betragsrahmengebuehren RVG

    KostBRÄG 2025: Betragsrahmengebühren (Sozial-, Straf-, Bußgeldsachen), Festgebühren einschließlich Pflichtverteidigung und Beratungshilfegebühren je +9 %

    Kostenfestsetzungsantrag der Anwaltsklausur mit neuen Beträgen; Mindestgebühr Inkasso bis 50 EUR: 31,50 EUR · geändert seit 1.6.2025

  • § gebuehrentabelle GKG

    Gerichtskosten (GKG, FamGKG, GNotKG) 2021 und 2025 erhöht, zuletzt um ca. 6 bis 9 %

    Streitwertfestsetzung und Kostenberechnung im Urteil sind unmittelbar betroffen; korrekte Bezeichnung ist KostBRÄG 2025, nicht KostRÄG 2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § 130e ZPO neu: Willenserklärungen in elektronischen Schriftsätzen gelten als in materiell-rechtlicher Schriftform zugegangen

    Wichtigste Norm für 'Aufrechnung/Kündigung/Anfechtung erstmals im Schriftsatz'; Parallelnorm § 46h ArbGG · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • § 46h ArbGG: Parallelnorm zu § 130e ZPO für das arbeitsgerichtliche Verfahren

    Gleiche Wirkung für materiell-rechtliche Erklärungen im Arbeitsprozess · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • In allen Verfahrensordnungen können von Bürgern oder Dritten unterzeichnete Dokumente als Scan eingereicht werden, um Schriftformerfordernisse zu erfüllen

    Formprüfung bei Vollmachten und Erklärungen Dritter vereinfacht · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • § 298a ZPO: Grundsatz der elektronischen Aktenführung; Abs. 3 erlaubt die Weiterführung von Papierakten; weitere Änderung zum 01.01.2026

    In der Urteilsklausur ist die Akte gedanklich eine elektronische Akte · geändert seit 17.7.2024

  • § 32 StPO

    § 32 Abs. 1a StPO: Hybridaktenführung für vor dem 01.01.2026 angelegte Papierakten

    Übergangsmechanismus zur elektronischen Strafakte · geändert seit 17.7.2024

  • § 10 RVG

    § 10 Abs. 1 S. 1 RVG: Die Kostenrechnung des Anwalts bedarf nur noch der Textform, nicht mehr der eigenhändigen Unterschrift

    Unmittelbar relevant für den Kostenteil der Anwaltsklausur · geändert seit 17.7.2024

  • § 130d ZPO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

    Ein per Fax eingereichter Berufungsschriftsatz eines Anwalts ist seit 01.01.2022 grundsätzlich unwirksam - echte Zulässigkeitsfrage · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • § 130a ZPO regelt die technischen Anforderungen: qualifizierte elektronische Signatur oder einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg (insbesondere beA)

    Formwirksamkeit von Schriftsätzen ist eine massenhaft judizierte Fehlerquelle · geändert seit 1.1.2022

  • § 32d StPO: Verteidiger sollen elektronisch übermitteln; Muss für Berufung, Revision und Begründung, ab 01.01.2026 auch Rücknahmen und Einspruch

    In der Anwaltsklausur ist der Schriftsatz gedanklich über beA einzureichen; Hinweis auf Fax oder Post ist ein inhaltlicher Fehler · geändert seit 1.1.2022

  • § 13 RVG

    KostRÄG 2021: RVG-Wertgebühren linear rund +10 %, Betragsrahmengebühren im Sozialrecht bis +20 %, Ausweitung der Einigungsgebühr, PKH-Kappungsgrenze 50.000 EUR

    Jede Gebührentabelle und jedes Rechenbeispiel von 2014/2015 ist überholt; auch GKG, FamGKG, GvKostG, GNotKG, JVKostG geändert · geändert seit 1.1.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

[Kopf der Entscheidung]
Erläuterung

Amtsgericht Neukölln

12 C 300/07

Im Namen des Volkes [nicht bei Beschluss]

Beschluss, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, Vorbehaltsurteil, Zwischenurteil, Teilversäumnis- und Endurteil

In dem Rechtsstreit [Normalfall]

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren [Eilverfahren]

In dem Arrestverfahren [Eilverfahren]

In der Zwangsvollstreckungssache [z.B. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO, nicht: §§ 767, 771 ZPO!]

des [ggf. Beruf, sonst Herrn/Frau] Max Mustermann [ggf. Geburtsname, Alias], Musterstraße 12, 12345 Musterstadt,

des am... geborenen [wenn Geburtsdatum unbekannt: des Minderjährigen] Max Mustermann, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Miriam und Markus Mustermann, ebenda,

[beide Elternteile, wenn gemeinsames Sorgerecht, entsprechend Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung]

des unter der Firma Moritz Musterberg handelnden Kaufmann Max Mustermann [Wenn Firma = Name, reicht Firma aus], Musterstraße 12, 12345 Musterstadt

des Rechtsanwalts Max Mustermann, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Musterberg GmbH und Co. KG, Mustergasse 22, 12345 Musterstadt,

[so auch bei Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter; nicht: Nachlasspfleger s.u.]

der Erben des am... verstorbenen Max Mustermann, namentlich

1.Miriam Mustermann
2.Moritz Mustermann
3.Mathilde Kaufstein, geborene Mustermann,
Erläuterung

der unbekannten Erben des am... verstorbenen Max Mustermann, vertreten durch den Nachlasspfleger Rechtsanwalt Moritz Musterberg, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt,

der Mustermann GmbH, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Max Mustermann, ebenda,

der Mustermann AG, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Max Mustermann, Marinus Musterkraut, u.a., ebenda,

der Mustermann & Mustermann OHG, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, gesetzlich vertreten durch ihre Gesellschafter Max und Moritz Mustermann, ebenda,

der Mustermann, Musterberg und Musterstein GbR, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, gesetzlich vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter Max Mustermann, Martin Musterstein, u.a., ebenda,

[Hat die GbR keinen Namen, sind alle Gesellschafter zu nennen!]

der Mustermann GmbH & Co. KG, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, gesetzlich vertreten durch die Musterberg GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Musterstein, Mustergasse 22, 12345 Musterstadt

des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, Musterstraße 22, 12345 Berlin,

der

1.Matthias Mustermann,
2.Magdalena Mustermann,
Erläuterung

beide wohnhaft Musterstraße 12, 12345 Musterstadt,

Klägers (Klägerin, Kläger) [ggf.] und Widerbeklagten,

Streithelfers (Streithelferin, Streithelfer) [wird unter der Partei erwähnt, der er beigetreten ist],

Antragstellers (Antragstellerin, Antragsteller) [Eilverfahren mit Beschluss - Normal],

Verfügungsklägers (Verfügungsklägerin, Verfügungskläger) [Eilverfahren mit Urteil],

Gläubiger (Gläubigerin, Gläubiger),

[Mehrere Kläger und Beklagte (=Streitgenossen) werden nacheinander fortlaufend nummeriert und vollständig bezeichnet. Gemeinsame Parteirolle erst am Ende; Doppelrollen aber sogleich angegeben, z.B. „Kläger zu 2. und Widerbeklagter“]

[bei Urteilen, auch im Eilverfahren, wenn mündliche Verhandlung]

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martina Musterkind und Manuel Musterstein, Mustergasse 12, 12345 Musterstadt -

[Nur Prozessbevollmächtigte aufnehmen, die die Parteien zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vertreten haben. Nicht: Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter, Verkehrsanwalt, RA der Partei ist und sich selbst vertritt]

[bei Beschlüssen]

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Manuela Mustermann u.a., Musterstraße 12, 12345 Musterstadt -

- Verfahrensbevollmächtigte: Mustermann Rechtsanwälte GmbH (GbR), gesetzlich vertreten durch Rechtsanwältin Mechthild Musterstein, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt -

[Parteien bzw. Streitgenossen, die während des Rechtsstreits z.B. durch Teilklagerücknahme, Teilurteil oder Parteiwechsel ausscheiden, werden im Urteil nur noch erwähnt, wenn sie an der Kostenentscheidung beteiligt sind oder sonst eine Entscheidung zu treffen ist, z.B. Wirksamkeit des Ausscheidens. Nicht wegen Kostenentscheidung, wenn Gericht vorab zulässigen gesonderten Kostenbeschluss gem. § 269 Abs. 4 ZPO erlassen hat.]

gegen

1....
2....
Erläuterung

Beklagten (Beklagte, Beklagten) und Widerkläger (Widerklägerin, Widerkläger),

Antragsgegner (Antragsgegnerin, Antragsgegner),

Schuldner (Schuldnerin, Schuldner),

- Prozessbevollmächtigter des Beklagten zu 1): ... –

- Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2): ... –

[Nicht bei Beschluss! Infos grds. aus Protokoll!]

hat das Amtsgericht Neukölln, Abteilung 10, durch den Richter am Amtsgericht Dr. Schmidt auf die mündliche Verhandlung vom... (nach Lage der Akten am... [§§ 251a, 331a ZPO], im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum...[§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO])

hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 10 [oder „10. Zivilkammer“, ergibt sich aus Protokoll], durch den Richter am Amtsgericht Dr. Schmidt als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2008

für Recht erkannt:

am ... beschlossen:

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