Streithilfe - Nebenintervention
Zivilrecht · ZPO · 10 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Erläuterung
Zulässigkeit
Erläuterung
Gericht prüft von Amts wegen nur, ob die Beitrittserklärung wirksam ist. Die Zulässigkeit wird nur gem. § 71 Abs. 1 ZPO auf Antrag in einem Zwischenstreit geprüft.
Klausurrelevant ist Folgeprozess wegen Interventionswirkung!
A. Vorprozess
Erläuterung
Kein Hauptausspruch
Durch Nebenintervention verursachten Kosten (Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten) sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit der nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit nicht, sind sie dem Streithelfer aufzuerlegen, § 101 ZPO (Vorschrift gilt nicht für streitgenössische Nebenintervenienten). Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Partei kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zu. Beispiele
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Streithilfe zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte, die Kosten der Streithilfe der Streitgehilfe zu tragen.
Trägt die Gegenpartei die Kosten, so hat auch der Streithelfer aus dem Urteil einen Kostenerstattungsanspruch. Im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist damit auch ein entsprechender Ausspruch notwendig.
Erläuterung
Vortrag des Streithelfers wird im Tatbestand bei dem der unterstützten Partei oder, sofern er von beiden Parteien nicht beanstandet wird, im Unstreitigen aufgeführt. Eine Klarstellung, wer was vorgetragen hat, erfolgt nicht. Widerspricht die unterstützte Partei, ist das Vorbringen hingegen gesondert und abgesetzt darzustellen. Nur in diesem Falle ist auch klarzustellen, dass das Vorbringen vom Streithelfer stammt.
Stellt der Streithelfer einen Antrag, dem die unterstützte Partei widerspricht, ist dieser gesondert zu beurkunden. Ansonsten können die Anträge zusammengefasst werden.
Prozessgeschichte:
Beurkundung des Beitritts (Zeitpunkt!) am Ende der Geschichtserzählung
Vortrag des Klägers
Antrag des Beklagten
Antrag des Streithelfers (entfällt, wenn mit Antrag des Beklagten identisch)
Vortrag des Beklagten
Vortrag des Streithelfers, soweit dieser vom Beklagten abweicht
Erläuterung
Ausnahmsweise ist zu Beginn der Entscheidungsgründe und noch vor der Zulässigkeit zu erörtern, ob der Beitritt des Streithelfers zulässig war. Dieser Aufbau ist zu wählen, wenn der Gegner nach § 71 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gestellt hat und das Gericht über diesen Antrag nicht in einem gesonderten Zwischenurteil entschieden hat. In der Klausur dürfte das der Regelfall sein. Zu prüfen sind dann folgende Punkte:
Liegen die Prozesshandlungsvoraussetzungen des Streithelfers vor?
Hat der Streithelfer sein Interesse, dass die eine Partei obsiegt, glaubhaft gemacht?
Ist dieses Interesse nach § 68 Abs. 1 ZPO anerkannt?
Für die Zulässigkeit kann ferner eine Rolle spielen, dass der Streithelfer für die unterstützte Partei gehandelt und zum Beispiel für diese einen Rechtsbehelf (Einspruch) oder ein Rechtsmittel eingelegt hat oder die Säumnis abwenden konnte. Im Rahmen der Begründetheit gilt folgendes: Ein Vorbringen des Streithelfers, geben die unterstützte Partei nicht widerspricht, wird so behandelt, als hätte es die Partei vorgebracht. Dass der Vortrag vom Streithelfer kommt, wird nicht erwähnt. Widerspricht die unterstützte Partei hingegen dem Vortrag, wird der Vortrag gar nicht erwähnt. Dies gilt ebenso für die Anträge.
In der Kostenentscheidung ist gegebenenfalls § 101 ZPO zu zitieren.
B. Folgeprozess
Die Frage, ob eine Streithilfe zulässig und wirksam ist, ist auf Rüge nur im Vorprozess zu prüfen. Für den Folgeprozess ist in der Klausur daher vor allem Reichweite und Voraussetzungen der Interventionswirkung zu problematisieren.
Erläuterung
In der Geschichtserzählung ist darzustellen, dass es einen Vorprozess gegeben hat, wann der Streithelfer eingetreten ist und wie und aufgrund welcher (jetzt noch relevanten) Fragestellungen des Gerichts der Vorprozess ausgegangen ist. Ferner ist gegebenenfalls zu beurkunden, dass die Parteien darüber streiten, ob der vormalige Streithelfer daran gehindert war, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen bzw. dass es die Hauptpartei absichtlich oder grob schuldhaft unterlassen hat, seinerseits dem Streithelfer unbekannt gebliebene Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Auch die Reichweite der Interventionswirkung kann streitig sein.
Erläuterung
Durch die Interventionswirkung ist das Gericht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Vorprozesses gebunden. In den Entscheidungsgründen ist also erörtern, ob dem Kläger die Interventionswirkung zugute kommt, wie ihre Reichweite ist und ob der Beklagte
entscheidungserhebliche Tatsachen des Vorprozesses
deren rechtliche Beurteilung
und präjudizielle Rechtsverhältnisse
nicht bestreiten kann. Dazu ist zu klären ob gegebenenfalls die Einrede der mangelhaften Prozessführung (§ 68 ZPO) greift. Die Interventionswirkung erreicht allerdings nur soweit, als der Streithelfer im Vorprozess in der Lage war, seinen Standpunkt zu vertreten und die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Das Gericht ist deshalb gehalten, zu prüfen, ob durch die Berücksichtigung des vom Streithelfer vorgetragen Mittels eine für die Hauptpartei günstige Entscheidung erreicht worden wäre.