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Urteilsformel

Zivilrecht · Urteilsklausur · 41 Prüfungspunkte

5 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 12 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (17)
  • § 511 ZPO

    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Berufungssumme von 600 EUR auf 1.000 EUR angehoben

    Entscheidet über Rechtsmittelbelehrung und über den Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO); § 511 Abs. 4 ZPO gewinnt an Bedeutung · geändert seit 1.1.2026

  • § 313a ZPO

    Mittelbar betroffen: § 313a Abs. 1 ZPO (Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen) knüpft an die Rechtsmittelfähigkeit an

    Weil mehr Urteile berufungsunfähig werden, erweitert sich der Anwendungsbereich der Norm · geändert seit 1.1.2026

  • Folge der neuen Wertgrenzen für die Assessorklausur: Rechtsmittelbelehrung, § 313a ZPO, § 511 Abs. 4 ZPO (Zulassung durch das AG) und § 281 ZPO verschieben sich

    Tenorierung und Urteilsformalia müssen mit den Werten 1.000 EUR und 10.000 EUR gerechnet werden · geändert seit 1.1.2026

  • § 110c OWiG: elektronische Übermittlungspflicht auch für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

    Parallelregelung zu § 32d StPO · geändert seit 1.1.2026

  • § 13 RVG

    KostBRÄG 2025 (verkündet 10.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109): RVG-Wertgebühren +6 %, unterste Wertstufe bis 500 EUR jetzt 51,50 EUR

    Gebührentabellen sind doppelt überholt (2021 und 2025); gilt für Mandate ab 01.06.2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § betragsrahmengebuehren RVG

    KostBRÄG 2025: Betragsrahmengebühren (Sozial-, Straf-, Bußgeldsachen), Festgebühren einschließlich Pflichtverteidigung und Beratungshilfegebühren je +9 %

    Kostenfestsetzungsantrag der Anwaltsklausur mit neuen Beträgen; Mindestgebühr Inkasso bis 50 EUR: 31,50 EUR · geändert seit 1.6.2025

  • § gebuehrentabelle GKG

    Gerichtskosten (GKG, FamGKG, GNotKG) 2021 und 2025 erhöht, zuletzt um ca. 6 bis 9 %

    Streitwertfestsetzung und Kostenberechnung im Urteil sind unmittelbar betroffen; korrekte Bezeichnung ist KostBRÄG 2025, nicht KostRÄG 2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § 130e ZPO neu: Willenserklärungen in elektronischen Schriftsätzen gelten als in materiell-rechtlicher Schriftform zugegangen

    Wichtigste Norm für 'Aufrechnung/Kündigung/Anfechtung erstmals im Schriftsatz'; Parallelnorm § 46h ArbGG · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • § 46h ArbGG: Parallelnorm zu § 130e ZPO für das arbeitsgerichtliche Verfahren

    Gleiche Wirkung für materiell-rechtliche Erklärungen im Arbeitsprozess · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • In allen Verfahrensordnungen können von Bürgern oder Dritten unterzeichnete Dokumente als Scan eingereicht werden, um Schriftformerfordernisse zu erfüllen

    Formprüfung bei Vollmachten und Erklärungen Dritter vereinfacht · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • § 298a ZPO: Grundsatz der elektronischen Aktenführung; Abs. 3 erlaubt die Weiterführung von Papierakten; weitere Änderung zum 01.01.2026

    In der Urteilsklausur ist die Akte gedanklich eine elektronische Akte · geändert seit 17.7.2024

  • § 32 StPO

    § 32 Abs. 1a StPO: Hybridaktenführung für vor dem 01.01.2026 angelegte Papierakten

    Übergangsmechanismus zur elektronischen Strafakte · geändert seit 17.7.2024

  • § 10 RVG

    § 10 Abs. 1 S. 1 RVG: Die Kostenrechnung des Anwalts bedarf nur noch der Textform, nicht mehr der eigenhändigen Unterschrift

    Unmittelbar relevant für den Kostenteil der Anwaltsklausur · geändert seit 17.7.2024

  • § 130d ZPO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

    Ein per Fax eingereichter Berufungsschriftsatz eines Anwalts ist seit 01.01.2022 grundsätzlich unwirksam - echte Zulässigkeitsfrage · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • § 130a ZPO regelt die technischen Anforderungen: qualifizierte elektronische Signatur oder einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg (insbesondere beA)

    Formwirksamkeit von Schriftsätzen ist eine massenhaft judizierte Fehlerquelle · geändert seit 1.1.2022

  • § 32d StPO: Verteidiger sollen elektronisch übermitteln; Muss für Berufung, Revision und Begründung, ab 01.01.2026 auch Rücknahmen und Einspruch

    In der Anwaltsklausur ist der Schriftsatz gedanklich über beA einzureichen; Hinweis auf Fax oder Post ist ein inhaltlicher Fehler · geändert seit 1.1.2022

  • § 13 RVG

    KostRÄG 2021: RVG-Wertgebühren linear rund +10 %, Betragsrahmengebühren im Sozialrecht bis +20 %, Ausweitung der Einigungsgebühr, PKH-Kappungsgrenze 50.000 EUR

    Jede Gebührentabelle und jedes Rechenbeispiel von 2014/2015 ist überholt; auch GKG, FamGKG, GvKostG, GNotKG, JVKostG geändert · geändert seit 1.1.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

[Urteilsformel]
Erläuterung

Einrücken! Durchnummerieren! Alle in letzter mündlicher Verhandlung gestellten Anträge erschöpfend erledigen! Nicht über Anträge hinausgehen! Wird weniger als beantragt zugesprochen, dann Klagweisung im Übrigen nicht vergessen!

A. Hauptsache
ABWEISUNG
Erläuterung

Die Klage wird abgewiesen.

Ausnahmsweise bei Klagen auf Werklohn, die nur deswegen abgewiesen werden, weil die Rechnung noch nicht prüfbar / noch nicht fällig ist: Die Klage wird als zurzeit unbegründet abgewiesen

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. [§ 597 Abs. 2 ZPO!]

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. April 2007 – 14 C 77/06 – wird aufgehoben und die Klage abgwiesen.

Das Vorbehaltsurteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. [bei Vorbehaltsurteil, z.B. aus Vorverfahren im Urkundenprozess]

LEISTUNG
Definitionen
Beispiele für „im Übrigen“ Abweisung

Stattgabe „Zug um Zug“ statt uneingeschränkt, Feststellungsurteil statt Leistungsurteil, Klage hat nur im Hilfsantrag Erfolg.

Zinsen

Umfasst sind „Zinsen und Kosten“, Kosten sind z.B. Mahnkosten, Gutachterkosten. Normen: §§ 246, 247, 288, 291 BGB, 352 HGB. Zinsbeginn: § 187 Abs. 1 BGB beachten und ggf. unterschiedliche Zeiträume abgrenzen! Weicht Entscheidung bzgl. Zinsen vom Antrag ab: Im Übrigen wird die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.

Grund

Ist im zu vollstreckenden Titel keine / nur vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, dass titulierter Anspruch (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Für Anwaltsklausur ist zu erwägen, durch einen Feststellungsantrag bzw. durch eine titelergänzende Feststellungsklage für Klarheit zu sorgen.

Erläuterung

Das Vorbehaltsurteil wird im Nachverfahren aufrechterhalten. [Urkundenprozess]

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem... zu zahlen. [ggf.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Beispiele für „im Übrigen“ Abweisung: Stattgabe „Zug um Zug“ statt uneingeschränkt, Feststellungsurteil statt Leistungsurteil, Klage hat nur im Hilfsantrag Erfolg.

Keine „im Übrigen“ Abweisung, wenn Klage bei identischem Antrag lediglich aus einem Hilfsklagegrund, z.B. abgetretenes Recht statt eigenes Recht, stattgegeben wird.

Zinsen: Umfasst sind „Zinsen und Kosten“, Kosten sind z.B. Mahnkosten, Gutachterkosten. Normen: §§ 246, 247, 288, 291 BGB, 352 HGB. Zinsbeginn: § 187 Abs. 1 BGB beachten und ggf. unterschiedliche Zeiträume abgrenzen! Weicht Entscheidung bzgl. Zinsen vom Antrag ab: Im Übrigen wird die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.

Die Beklagten werden [ggf. als Gesamtschuldner] verurteilt, an die Kläger [ggf. als Gesamtgläubiger] ... zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2000 EUR zu zahlen.

Grund: Ist im zu vollstreckenden Titel keine / nur vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, dass titulierter Anspruch (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Für Anwaltsklausur ist zu erwägen, durch einen Feststellungsantrag bzw. durch eine titelergänzende Feststellungsklage für Klarheit zu sorgen.

Der Beklagte wird verurteilt, die im Hause Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, 2. Obergeschoss, gelegene 3-Zimmerwohnung, bestehend aus 1 Küche, 1 Nebengelass und Keller Nr. 22, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Volkswagen Typ Käfer, amtliches Kennzeichen B-DE 1234, Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. April 2007 – 14 C 77/06 – wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. [ggf.] Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Bei § 894 ZPO, Abgabe einer Willenserklärung, ist die abzugebende Willenserklärung grds. in genauem Wortlaut zu formulieren; ausnahmsweise ist die Verwendung eines juristisch eindeutigen Gesamtbegriffs zulässig, z.B. Verurteilung zur Auflassung. Dasselbe gilt für die Verurteilung zu einer Handlung gem. §§ 887, 888 ZPO.

Die Verurteilung zur Übereignung einer beweglichen Sache enthält zugleich auch die Verpflichtung zur Herausgabe bzw. Übergabe vgl. § 897 ZPO) und muss daher nicht besonders ausgesprochen werden.

Unterlassungstenor: §§ 890, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO! Grds. nicht bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes, jedenfalls, wenn streitig, welche von mehreren Verhaltensweisen dem Tatbestand unterfällt

FESTSTELLUNG
Erläuterung

Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Pkw Volkswagen Typ Käfer, amtliches Kennzeichen..., Fahrgestellnummer ..., ist.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. [nicht bei übereinstimmender Erledigterklärung!]

GESTALTUNG
Erläuterung

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. April 2007 – 14 C 77/06 – wird für unzulässig erklärt, soweit der Beklagte hieraus wegen mehr als 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2006 vollstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. [§ 767 ZPO!]

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. April 2007 – 14 C 77/06 – in das am 1. April 2006 bei dem Schuldner Max Mustermann, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, gepfändete Sichttelefon, Marke T-Com Sinus, Seriennummer 1234 (Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers Manuel Musterberg DR Nr. II 123/06), wird für unzulässig erklärt. [§ 771 ZPO!]

B. Kosten
Erläuterung

Keine Kostenentscheidung im Teilurteil, Grundurteil, Zwischenurteil, da einheitliche Kostenentscheidung erst im Schlussurteil. Parteien können bzgl. Kosten einen Vergleich schließen oder eine Partei kann sich freiwillig verpflichten, die Kosten zu tragen. Dann sind ihr ohne weitere Prüfung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Kosteneinheit

Erläuterung

Der Beklagte [Kläger] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2.§ 92 Abs. 1 ZPO (Verhältnismäßige Teilung)
Erläuterung

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger [Prozent, Bruch] und der Beklagte [Prozent, Bruch] zu tragen.

Berechnung der Quote:

1.Ausgangspunkt für Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach §§ 34 ff. GKG. Dieser bestimmt sich grds. nach dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO).
2.Von den Sondervorschriften der §§ 41 ff. GKG ist § 45 GKG besonders wichtig!
3.Der gem. §§ 34 ff. GKG bestimmte Gebührenstreitwert gilt auf für die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG)
4.Teilweise Bildung eines fiktiven Streitwerts, z.B. bei zu viel verlangter Nebenforderung, die nach § 4 ZPO für die Berechnung der Gebühren eigentlich außer Acht bleibt. Beispiel: Antrag: 40.000 EUR nebst 20% Zinsen für 3 Jahre, fiktiver Streitwert: 40.000 EUR + 3(40.000*0.2) = 64.000 EUR, Ausspruch: 40.000 EUR nebst 20% Zinsen für 1 Jahr, Erfolg daher: 40.000 + 1(40.000*0,2) = 48.000 EUR, somit Misserfolg: 64.000 – 48.000 = 16.000 EUR, also 25% Unterliegen!
Erläuterung

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. [wenn 50-50 Teilung und außergerichtliche Kosten in etwa gleich hoch sind]

Klausurrelevante Sonderkonstellationen
Definitionen
Step 1

Ermittlung des (Gesamt-)Gebührenstreitwerts nach § 45 Abs. 1 GKG (Addition der Gegenstandswerte, falls verschiedene Streitgegenstände). Step 2: Bildung einer Kostenquote nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg. Beispiel: Werden die Kaufpreisklage in Hohe von 1000 Euro und die Widerklage auf Schadensersatz in Höe von 2000 Euro abgewiesen, so trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten.

Einfach

Stattgabe Hauptantrage (Kosten trägt Beklagter) und Abweisung Haupt- und Hilfsantrag (Kosten trägt Kläger).

Erläuterung

Zug um Zug Verurteilung statt vorbehaltloser Verurteilung

Kostenquote bestimmt sich grds. nach Wertverhältnis zwischen Klageforderung und geforderter Gegenleistung. Ist eingeschränkte Verurteilung für Kläger wirtschaftlich wertlos (hoher Wert der Gegenleistung) können ihm die ganzen Kosten auferlegt werden, § 92 Abs. 2 ZPO. Da der Anspruch auf die Gegenleistung nicht streitbefangen ist, bemisst sich der Streitwert nur nach der Klageforderung.

Klage und Widerklage

Step 1: Ermittlung des (Gesamt-)Gebührenstreitwerts nach § 45 Abs. 1 GKG (Addition der Gegenstandswerte, falls verschiedene Streitgegenstände). Step 2: Bildung einer Kostenquote nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg. Beispiel: Werden die Kaufpreisklage in Hohe von 1000 Euro und die Widerklage auf Schadensersatz in Höe von 2000 Euro abgewiesen, so trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten.

Haupt- und Hilfsantrag

Einfach: Stattgabe Hauptantrage (Kosten trägt Beklagter) und Abweisung Haupt- und Hilfsantrag (Kosten trägt Kläger).

Bei Stattgabe Hilfsantrag, wenn Haupt- und Hilfsantrag aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten stammen: Addition der Streitwerte nach § 45 Abs. 1 GKG, danach Bildung einer Quote gem. § 92 ZPO.

Betreffen Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand, so ist Kläger nur dann mit einem Teil der Kosten zu belasten, wenn abgewiesener Hauptantrag einen höheren Streitwert hatte, als erfolgreicher Hilfsantrag, bei gleichhohem Wert oder höherem Wert des Hilfsantrages obsiegt Kläger voll.

Aufrechnung

Primäraufrechnung berührt Gebührenstreitwert nicht. Bei (Teil-)Abweisung infolge Hilfsaufrechnung, erhöht sich der Gebührenstreitwert gem. § 45 Abs. 3 GKG, soweit über die Gegenforderung rechtskräftig entschieden wird (§ 322 Abs. 2 ZPO! U.U. Verdoppelung des Streitwerts!). Dann Quotelung nach § 92 Abs. 1 ZPO.

§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Geringfügigkeit: ≤10% Abweichung, d.h. Kläger siegt mit ≥90% bzw. Beklagter verliert mit ≤10%.

Keine Mehrkosten:

Beispiel

Klage auf 1000 Euro wird infolge Hilfsaufrechnung nur in Höhe von 500 Euro stattgegeben. Streitwert beträgt gem. § 45 Abs. 3 GKG 1500 Euro, da in Höhe von 500 Euro auch über die Gegenforderung rechtskräftig entschieden wird. Der Kläger unterliegt in Höhe der Gegenforderung, der Beklagte in Höhe der Klageforderung. Der Kläger trägt daher 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten.

1.Trotz Zuvielforderung kein Gebührensprung
2.Gebührensprung (+), aber Teilunterliegen bleibt kostenneutral wenn zusätzliche Kosten nur „geringfügig“ höher sind (≤10% Unterschied). Beispiel: Klage auf 20.000 Euro hat ohne Beweisaufnahme in Höhe von 18.500 Euro Erfolg. Zuvielforderung ist geringfügig (unter 10%); Kosten nach 20.000 Euro sind ca. 3900 Euro; Kosten nach 18.500 Euro sind ca. 3650 Euro. Mehrkosten von ca. 250 Euro sind –trotz Gebührensprungs – geringfügig. Dem Beklagten werden die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3.Achtung: Zinsforderung erhöht Streitwert nicht, § 4 Abs. 1 ZPO
Definition
Achtung

Zinsforderung erhöht Streitwert nicht, § 4 Abs. 1 ZPO

4.Beweisaufnahme verursacht immer Mehrkosten!
Erläuterung
Beispiel

Schmerzensgeldklage, bei der Forderungshöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde.

a.Gemeinschaftliches und gleichmäßiges Unterliegen
aa.§ 100 Abs. 1 ZPO (Kopfteilen bei vollständigem Unterliegen)
Erläuterung

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

bb.§ 100 Abs. 2 ZPO (Verteilung nach Beteiligung am Rechtsstreit)
Definition
Wichtigster Fall

Unterschiedliche Streitwerte

Erläuterung

Wichtigster Fall: Unterschiedliche Streitwerte

cc.§ 100 Abs. 3 ZPO (Kosten besonderer Angriffs- oder Verteidigungsmittel)
Erläuterung

Kostentrennung; entspricht § 96 ZPO; z.B. streitige Verhandlung bei Anerkenntnis der übrigen Streitgenossen.

dd.§ 100 Abs. 4 ZPO (Vollständiges Unterliegen, Gesamtschuldner)
Erläuterung

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

b.Obsiegen in vollem Umfang, § 91 ZPO
c.Unterschiedlicher Erfolg (Baumbach‘sche Formel)BGH
Definitionen
Grundgedanke

Der siegreiche Streitgenosse ist im Verhältnis seines Erfolges von allen Kosten freizustellen, die dementsprechend dem Gegner und dem unterliegenden Streitgenossen anteilig zur Last fallen. Gerichts- und außergerichtlichen Kosten sind zu trennen.

Wegen der außergerichtlichen Kosten der Streitgenossen

Einzelbetrachtung zwischen Kläger und dem einzelnen Beklagten (NICHT zwischen den Beklagten!). Verteilung dann nach §§ 91, 92 ZPO.

Wegen der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers

Gesamtbetrachtung, d.h. welchen Anteil trägt die jeweilige Partei an einem fiktiven Gesamtstreitwert (Ermittlung durch einfache Addition, z.B. Klage gegen B1 und B2 auf jeweils 4000 Euro = 8000 Euro).

Klageveranlassung

Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn gab Anlass zur Klageerhebung, unabhängig von Verschulden und materieller Rechtslage. Sofortiges Anerkenntnis wird vorbehaltlos vor Vorlesung der Sachanträge im frühen ersten Termin bzw. im schriftlichen Vorverfahren in der „ersten Erwiderung“ (das ist nicht unbedingt die Klageerwiderung, es gilt allgemein die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) erklärt. Nicht erforderlich sofortige Erfüllung. (P) Beklagter übt Zurückbehaltungsrecht aus, welches vom Kläger nicht beachtet wird. BGH: Anerkenntnis erst geboten, nachdem Kläger seinen Antrag umgest

Erläuterung

Grundgedanke: Der siegreiche Streitgenosse ist im Verhältnis seines Erfolges von allen Kosten freizustellen, die dementsprechend dem Gegner und dem unterliegenden Streitgenossen anteilig zur Last fallen. Gerichts- und außergerichtlichen Kosten sind zu trennen.

Wegen der außergerichtlichen Kosten der Streitgenossen: Einzelbetrachtung zwischen Kläger und dem einzelnen Beklagten (NICHT zwischen den Beklagten!). Verteilung dann nach §§ 91, 92 ZPO.

Wegen der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers: Gesamtbetrachtung, d.h. welchen Anteil trägt die jeweilige Partei an einem fiktiven Gesamtstreitwert (Ermittlung durch einfache Addition, z.B. Klage gegen B1 und B2 auf jeweils 4000 Euro = 8000 Euro).

Beispiel 1 (B1 verliert voll, B2 obsiegt voll)

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagten zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger, die des Klägers zur Hälfte der Beklagte zu 1). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Beispiel 2 (B1 verliert voll, B2 verliert zu einem Viertel)

Die Gerichtskosten tragen zu 3/8 der Kläger und zur Hälfte der Beklagte zu 1) und zu 1/8 der Beklagte zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die des Beklagten zu 2) zu 3/4 sowie seine eigenen zu 3/8. Der Beklagte zu 1) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten voll und die des Klägers zur Hälfte. Der Beklagte zu 2) trägt 1/4 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und die Klägers zu 1/8.

Beispiel 3 (Berücksichtigung von § 100 Abs. 2 ZPO bei ungleicher Beteiligung; B1 auf 2000 EUR verklagt und Abweisung, B2 auf 1000 EUR verklagt und volle Stattgabe)

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger; die des Klägers zu 1/3 der Beklagte zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

§ 93 ZPO

Klageveranlassung: Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn gab Anlass zur Klageerhebung, unabhängig von Verschulden und materieller Rechtslage. Sofortiges Anerkenntnis wird vorbehaltlos vor Vorlesung der Sachanträge im frühen ersten Termin bzw. im schriftlichen Vorverfahren in der „ersten Erwiderung“ (das ist nicht unbedingt die Klageerwiderung, es gilt allgemein die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) erklärt. Nicht erforderlich sofortige Erfüllung. (P) Beklagter übt Zurückbehaltungsrecht aus, welches vom Kläger nicht beachtet wird. BGH: Anerkenntnis erst geboten, nachdem Kläger seinen Antrag umgestellt hat oder Gegenrecht berücksichtigt, bis dahin kann Klagabweisung beantragt werden.

Kostentrennung

Versäumnisurteil, § 344 ZPO; sonstige Säumnis, § 95 ZPO; Wiedereinsetzung, § 238 Abs. 4 ZPO; Verweisungsbeschluss, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO; besonderes erfolgloses Angriffs- oder Verteidigungsmittel, z.B. Beweisaufnahme, § 96 ZPO; besonderes erfolgloses Angriffs- oder Verteidigungsmittel bei Streitgenossen, § 100 Abs. 3 ZPO; Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei Obsiegen aufgrund neuen Vorbringens, § 97 Abs. 2 ZPO. NICHT: Mahnverfahren (§ 696 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 ZPO); Widerklage; Kosten der Nebenintervention, soweit Gegner der Hauptpartei Kosten zu tragen hat (§ 101 ZPO)! Achtung: Für Kosten der Streitverkündung gilt § 101 ZPO nicht, sie treffen den Streitverkünder, da sie allein seiner Rechtsverfolgung dienen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis im Termin am... zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Beklagte hat die Kosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass er gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat; die übrigen Kosten hat der Kläger zu tragen.

Der Kläger hat die Kosten für die Beweisaufnahme zu tragen; die übrigen Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts [Nennung Gericht!] entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.

Gem. §§ 4 ZPO, 43 Abs. 1 GKG bleiben Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung außer Betracht!

Wichtigste RVG-Tatbestände:

Verfahrensgebühr (3100 VV): 1,3

Terminsgebühr (3104 VV): 1,2

Einigungsgebühr (1000 VV): 1,5

Umsatzsteuer (7008 VV): 19%

Postpauschale (7002 VV): 20%, max. 20 EUR

C. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Definition
Step 1

Ist eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erforderlich?

Erläuterung

Alle Vollstreckungsrechtsverhältnisse erfassen! (u.U. können beide Parteien vollstrecken, Streithelfer!)

Step 1: Ist eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erforderlich?

a.Grundsätzlich immer bei Urteil (nicht: Beschluss, da nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne weiteres vollstreckbar)!
Definition
Grundsätzlich immer bei Urteil (nicht

Beschluss, da nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne weiteres vollstreckbar)!

b.Ausnahmen:
aa.Urteile, die mit ihrer Verkündung sofort rechtskräftig sind (z.B. Revisionsurteil des BGH). Ausnahme: erste Versäumnisurteile. ACHTUNG: Bei Urteilen, gegen die ein Rechtsmittel zwar statthaft, aber infolge des Nichterreichens des Beschwerdewertes unzulässig ist (z.B. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), tritt dagegen die Rechtskraft erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein (§ 705 ZPO); die Vollstreckbarerklärung bleibt also unter Hinweis auf § 713 ZPO erforderlich.BGH
bb.Stattgebende oder bestätigende Urteile im Eilverfahren (da bereits aus Natur der Sache heraus (Eilcharakter) vollstreckbar). ACHTUNG: Bei Ablehnung oder Aufhebung gilt § 708 Nr. 6 ZPO hinsichtlich der Kosten!
cc.Urteile ohne vollstreckbaren Inhalt, z.B. Grund- und Zwischenurteile.
dd.Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind i.d.R. nur im Kostenausspruch vollstreckbar, vgl. aber § 775 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (prozessuale Gestaltungsurteile nach §§ 767 und 771 ZPO sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären). Auch Leistungsurteile auf Abgabe einer Willenserklärung sind nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar zu erklären. Da die Willenserklärung erst mit Eintritt der Rechtskraft als abgeben gilt (§ 894 ZPO), kann sich eine Vollstreckung vor Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeitserklärung grds. nur auf die Kostenentscheidung beziehen. Soll nach einer Verurteilung aus § 894 ZPO, z.B. etwas in ein Grundbuch nach § 895 ZPO eingetragen werden, so ist ausnahmsweise auch die Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
ee.Zulässiger und begründeter Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners, § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Definition
Step 2

Ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Erläuterung

Step 2: Ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

a.Grundsätzlich immer mit Sicherheitsleistung, § 709 ZPO
aa.Bei Geldforderungen, § 709 Satz 2 ZPO!
Definition
Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach

Höhe der Hauptforderung, Zinsen, Gebühren und Auslagen nach GKG und RVG.

Erläuterung

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Sonderfall bei vorhergehendem Versäumnisurteil:

§ 709 Satz 1 und Satz 3 ZPO:

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom..., Aktenzeichen..., darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Wenn Versäumnisurteil § 708 ZPO und streitiger Teil § 709 ZPO:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom..., Aktenzeichen..., darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 6.500 EUR, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 4000 EUR.

Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach: Höhe der Hauptforderung, Zinsen, Gebühren und Auslagen nach GKG und RVG.

bb.Wenn keine Geldforderung
Erläuterung

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 EUR.

Berechnung der Summe für die Vollstreckbarkeitserklärung nach § 709 Satz 1 ZPO: Ermittlung des Schadens, der durch die Vollstreckung in der Hauptsache entstehen kann, z.B. bei Räumung, Unterlassung, etc. Zugesprochene Zinsen und Nebenforderungen sind bis zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft für 6 Monate ab Verkündung einzusetzen. Hinsichtlich der Kostenerstattung sind wegen der Gerichtskosten nur die tatsächlich gezahlten Vorschüsse einzusetzen.

b.Ausnahme: Keine Sicherheitsleistung bei § 708 Nr. 1-3 ZPO und § 713 ZPO (Berufungssumme von 600 Euro nicht erreicht und Berufung nicht ausdrücklich zugelassen; in der Klausur grds. nur bei mehreren Beklagten oder bei Teilsäumnis bzw. Teilanerkenntnis)
Definition
Ausnahme

Keine Sicherheitsleistung bei § 708 Nr. 1-3 ZPO und § 713 ZPO (Berufungssumme von 600 Euro nicht erreicht und Berufung nicht ausdrücklich zugelassen; in der Klausur grds. nur bei mehreren Beklagten oder bei Teilsäumnis bzw. Teilanerkenntnis)

Erläuterung

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

c.Ausnahme: Keine Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, § 708 Nr. 4-11, § 711 ZPO
Definition
Ausnahme

Keine Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, § 708 Nr. 4-11, § 711 ZPO

Erläuterung

§ 708 Nr. 11 ist klausurrelevant und enthält zwei Fälle. Erster Fall: (Wider-)Kläger erreicht in der Hauptsache eine Verurteilung (daher: nur bei Leistungsurteile!) bis zu einem Gegenstandswert von 1250 Euro. Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen bleiben unberücksichtigt. Für die Wertbestimmung der Hauptsache gelten §§ 3-9 ZPO. Zweiter Fall: Betrifft jede Partei, die nur aus der Kostenentscheidung und nur zu einem Betrag von unter 1500 Euro vollstrecken kann. Soweit die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs zweifelhaft ist, sollte zugunsten des Vollstreckungsschuldners von dem jeweils höheren Gebühren- oder Kostenansatz ausgegangen werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

[Teilobsiegen bei einseitiger Abwendungsbefugnis]

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagter vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

[Teilobsiegen bei doppelter Abwendungsbefugnis]

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Macht der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch, leistet der Gläubiger aber auch keine Sicherheit, kann der Gläubiger nur nach §§ 720a, 839 ZPO – nicht zur Befriedigung, sondern nur zur Sicherung – vollstrecken (839: nur Einziehung).

Fällt ein Urteil unter mehrere Ziffern des § 708 ZPO, so ist die vorläufige Vollstreckung für jeden Entscheidungsteil gesondert festzustellen; die einzelnen Verurteilungen werden nicht addiert. Beispiel für ein Anerkenntnisteil- und Endurteil, wenn der Beklagte bis auf 1000 EUR anerkennt:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. In Höhe eines ausgeurteilten Betrages von 1000 EUR darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

d.Ausnahme: Sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO „gegeneinander aufgehoben“ worden, besteht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten kein Erstattungsanspruch.
Definition
Ausnahme

Sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO „gegeneinander aufgehoben“ worden, besteht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten kein Erstattungsanspruch.

e.Vollstreckungsschutz, §§ 710, 711 Satz 2, §§ 712, 714 ZPO (bei Anwaltsklausur daran denken! Bei Urteilsklausur Antrag im Tatbestand aufnehmen!)
Erläuterung

Tatsächliche Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden, § 294 ZPO. In allen Fällen des § 708 f. ZPO möglich. Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird ergänzt: Bei Antrag des Schuldners wird der Ausspruch um eine Abwendungsbefugnis ergänzt, bei Antrag des Gläubigers entfällt die Abwendungsbefugnis. Antrag ist im Tatbestand zu beurkunden.

D. Rechtsmittel
Definition
Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Die Berufung des Klägers [des Beklagten] wird zugelassen.

Erläuterung

Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Die Berufung des Klägers [des Beklagten] wird zugelassen.

Verfolgt Kläger mit Berufung allein abgewiesenen Zinsanspruch, muss Summe der Zinsanträge >600 EUR sein.

Rechtsmittelstreitwert, Berechnung: §§ 4-9 ZPO, subsidiär § 3 ZPO.

Wird Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen, kurze Begründung in den Entscheidungsgründen, sofern eine Partei die Zulassung begehrt. Im Falle des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist über Zulassung nicht zu entscheiden.

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