§ 52 StGB
- § 52 Abs. 2 StGB
- § 52 StGB
Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
5 Fundstellenin 4 Schemata
- §§ 123, 124 StGB (Hausfriedensbruch)Schema
- BeteiligungSchema
Hinsichtlich später ausgeführter Tat: › Bei Versuch / Vollendung einer verwandten Tat:
- KonkurrenzenSchema
Rechtliche Behandlung · Spezialfälle › Zusammentreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt
- Prozessuales GutachtenSchema
B. Prozessuales Gutachten