§ 248b StGB
- § 248b Abs. 3 StGB
- § 248b Abs. 4 StGB
- § 248b StGB
- §§ 248b, 257 StGB
- §§ 248b, 289 StGB
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
6 Fundstellen
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
Subjektiver Tatbestand › Zueignungsabsicht
- § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch)Schema
- §§ 259 ff. StGB (Hehlerei)Schema
Tatobjekt › Gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt
- DefinitionenSchema
Einverständnis › Fallgruppen
- KonkurrenzenSchema
Aussondern der sog. unechten Konkurrenzen (= Gesetzeseinheit, Gesetzeskonkurrenz) › Eine Handlung
- RechtfertigungSchema
Allgemeiner rechtfertigender Notstand, § 34 StGB; wortgleich: § 16 OWiG › Anwendbarkeit