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§ 227 StGB

  • § 227 Abs. 1 StGB
  • § 227 StGB
  • §§ 227, 25 Abs. 2, 18 StGB

Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

8 Fundstellenin 5 Schemata

  • §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)Schema

    §§ 226, 227 (schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge) › Eintritt der schweren Folge · Eintritt der schweren Folge › Körperverletzung führt zum Tod des Opfers, § 227 StGB · Körperverletzung führt zum Tod des Opfers, § 227 StGB › Verdrängt § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG den § 227 Abs. 1…

  • BeteiligungSchema

    Gemeinschaftliche Begehung der Tat › Fälle, in denen Mittäter aus unterschiedlichen Tatbeständen haften, da…

  • Erfolgsqualifizierter VersuchSchema
  • Erfolgsqualifiziertes DeliktSchema

    Tatbestand der Erfolgsqualifikation

  • KonkurrenzenSchema

    Rechtliche Behandlung › Spezialfälle