Freistellung
Zivilrecht · Anspruchsgrundlagen · 4 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Jeder Schadensersatzanspruch gewährt i.V.m. Naturalrestitution Freistellung
§§ 1606, 1614 Abs. 2 BGB